US-Gericht weist Kanadas weltweiten Zensuranspruch gegen Google zurück

Das kanadische Höchstgericht verdonnerte Google, global bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen. Das geht so nicht, hat ein US-Bundesbezirksgericht nun unter Verweis auf die Meinungsfreiheit entschieden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 31 Kommentare lesen
Google

(Bild: dpa, Marcio Jose Sanchez)

Lesezeit: 2 Min.

Der sich weltweit auswirkende Streit über Webangebote der Firma Datalink Technologies Gateway hat eine neue Wendung genommen. Der Supreme Court of Canada hatte Google im Juli angewiesen, die vom kanadischen Konkurrenten Equustek Solutions beanstandeten Seiten global nicht mehr in Suchergebnissen aufzulisten. Der kalifornische Suchmaschinenbetreiber hatte sich daraufhin an ein Bundesbezirksgericht in San Jose gewandt mit der Bitte, die Entscheidung aus dem Nachbarland in den USA nicht für durchsetzbar zu erklären. Die angerufene Instanz folgte nun weitgehend dem Antrag Googles.

Der Internetkonzern hatte unter anderem ins Feld geführt, dass der Anspruch aus Kanada das Recht auf freie Meinungsäußerung verletze, das im 1. Zusatzartikel der US-Verfassung verbrieft ist. Zudem enthalte der Communications Decency Act (CDA) weitgehende Haftungsfreistellung für Online-Dienstleister und schütze ebenfalls die Meinungsfreiheit. Der kalifornische Richter Edward Davila urteilte am Donnerstag, dass die kanadische Anweisung die Ziele von Paragraf 230 des CDA untergrabe, indem sie Google zwinge, Links auf Material von Drittparteien zu entfernen. Damit werde "die Redefreiheit im globalen Internet bedroht".

Der Suchmaschinenbetreiber kann auf Basis der Entscheidung jetzt eine entsprechende Verfügung gegen den ursprünglichen Richterspruch beantragen, diese bei den kanadischen Gerichten vorlegen und dort darauf drängen, die einschlägige Rechtsprechung entsprechend zu ändern. Das Höchstgericht in Ottawa hatte dafür prinzipiell bereits den Weg geöffnet, indem es erklärte, Google könne einen Änderungsantrag einbringen, falls die Umsetzung der Anordnung ausländisches Recht verletzte.

Der Streit entbrannte wegen Verkaufsofferten von Datalink für ein Gerät, das speicherprogrammierbare Steuerungen mit Ethernet-Netzwerken verbindet. Equustek monierte, dass der Wettbewerber die dafür erforderliche Technik von eigenen Erfindungen abgekupfert habe, und forderte, die Angebote aus den Suchresultaten weltweit herauszunehmen. Die ursprüngliche Klägerfirma beteiligte sich nicht direkt an der Anhörung in Kalifornien. Sie wies in einem Schreiben nur daraufhin, dass das dortige Verfahren "unnötig und unfair" sei. (axk)