"Facebook-Gesetz": NetzDG macht Soziale Netze zu Richtern über "Hate Speech"

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz stößt in Politik, Wirtschaft und Jurisprudenz auf heftige Kritik: Einschränkung der Meinungsfreiheit, Ende des freien Internet, Privatfirmen als Richter, so die Befürchtungen. Erst einmal sind die Bestimmungen jetzt gültig.

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Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG, Facebook, Soziale Medien

(Bild: Gerd Altmann, gemeinfrei (Creative Commons CC0))

Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Falk Steiner
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Nach dem formalen Inkrafttreten zum ersten Oktober ist es nun auch tatsächlich scharfgestellt: Mit dem Jahreswechsel ist die Umsetzungsfrist für Paragraf 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in Sozialen Netzwerken (NetzDG) ausgelaufen. Soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern in Deutschland sind nun zur Einhaltung der vom Bundestag beschlossenen gesetzlich vorgegebenen Verfahrensregeln verpflichtet.

"Fällt unter das Netzwerkdurchsetzungsgesetz" - aha. Twitter macht sichs im Meldesystem recht einfach und überlässt dem User die rechtliche Beurteilung.

Facebook nimmt in seinem Meldesystem nicht explizit aufs NetzDG Bezug, bietet dem Nutzer aber auch "Hate Speech" als Beschwerdegrund an.

Nun müssen Beschwerden von Nutzern durch die Betreiber oder von ihnen beauftragte Stellen unverzüglich zur Kenntnis genommen und auf Rechtswidrigkeit geprüft werden. Nicht alle Formen der Rechtswidrigkeit sind dabei vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz umfasst: Die Verpflichtungen aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz betreffen insgesamt 21 spezifisch benannte Rechtsnormen, darunter die Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Gewaltdarstellung, üble Nachrede, Beleidigung, Bedrohung und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen.

Gilt ein Inhalt als offensichtlich rechtswidrig, muss dieser nunmehr binnen 24 Stunden ab Meldung durch die Plattform gelöscht oder für Nutzer in Deutschland gesperrt werden. Gibt es Zweifel an der Rechtswidrigkeit, müssen die Betreiber binnen sieben Tagen über den Inhalt entscheiden. Sowohl der meldende Nutzer als auch der Urheber eines Inhalts müssen von den Betreibern über Eingang und Ergebnis der Beschwerde informiert werden, die sozialen Netzwerke müssen ihr Vorgehen dabei dokumentieren.

Die Netzwerkbetreiber können selbst die notwendigen Prüfungen durchführen. Alternativ können sie aber andere, geeignete Stellen der sogenannten regulierten Selbstregulierung dafür benennen – nach dem Vorbild der Vorgehensweise beim Jugendschutz, bei dem Organisationen der jeweiligen Branche unter staatlicher Aufsicht und Reglementierung für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sorgen.

Mit dem heutigen Tag ebenfalls verpflichtend sind die Schulungs- und Betreuungspflichten der Betreiber für jene Mitarbeiter, die die Inhalte prüfen müssen.

Halten sich die Anbieter nicht an die gesetzlichen Regelungen, kann das Bundesamt für Justiz gegen sie vorgehen und Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz verhängen. Diese betragen bis zu 50 Millionen Euro bei groben Verstößen gegen die Vorschriften, die die Netzwerke zum Vorhalten des Meldemanagements verpflichten. In Vorbereitung auf das heutige Wirksamwerden der Verfahrensvorschriften hatte das Soziale Netzwerk Twitter bereits vor einigen Wochen sein Meldeverfahren angepasst, auch Facebook hat seine Meldemechanismen bereits vorbereitet.

Mehr zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist ein Projekt des derzeit noch geschäftsführend im Amt befindlichen Bundesjustizministers, des SPD-Politikers Heiko Maas. Dieser hatte im Sommer 2015 gemeinsam mit Facebook, Google und Twitter eine Task Force eingesetzt, die Maßnahmen gegen die Verbreitung von Hassbotschaften im Internet erreichen sollte. Der Maßnahmenkatalog wurde daraufhin im Dezember 2015 vorgestellt, bereits diese Einigung enthielt die 24-Stunden-Löschfrist, vereinfachte Meldungsmöglichkeiten und die Anwendbarkeit deutschen Rechts.

Die Anbieter sozialer Netzwerke hielten sich jedoch in den folgenden Monaten nach Ansicht des Justizministeriums nicht ausreichend an die getroffenen Vereinbarungen – weshalb aus der Überschrift "Gemeinsam gegen Hasskriminalität" im März 2017 ein Gegeneinander wurde: Der erste Referentenentwurf, aber auch die finale Kabinettsfassung des Justizministeriums vom April 2017 für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde nicht nur von den Betreibern sozialer Netzwerke, sondern auch vielen unabhängigen Institutionen scharf kritisiert. Kernpunkt der Kritik: Das NetzDG würde die Netzwerke dazu verleiten, im Zweifel zu Löschen um damit möglichen Strafzahlungen zu entgehen - und damit mittelbar die Meinungsäußerungsfreiheit im Netz bedrohen.

Erst im Bundestag wurde das Gesetz an einigen besonders kritischen Stellen massiv entschärft, so wurden der Straftatenkatalog und die Sperr- und Löschvorgaben enger gefasst. Der Kern der Vorschriften blieb aber erhalten. Mit den Änderungen der Abgeordneten der Regierungsfraktionen CDU, CSU und SPD wurde das NetzDG am letzten regulären Sitzungstag des 18. Deutschen Bundestages, dem 30. Juni 2017, verabschiedet. In Kraft trat es offiziell am 1. Oktober 2017, danach blieben den Unternehmen zur Umsetzung der Vorschriften zu Meldungen und Meldungsmanagement drei Monate Zeit. Diese Frist ist mit dem Jahreswechsel nun verstrichen.

Doch ob dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz eine lange Geltungsdauer beschert ist, ist derzeit genau so offen wie die Frage der Wirksamkeit und eines möglichen Overblockings. Unionspolitiker meldeten sich zum Inkrafttreten mit Forderungen zu neuen, weiteren Verpflichtungen der Netzwerkanbieter zu Wort, etwa Vorschriften für die Zulässigkeit einer Nutzersperrung zu erlassen.

Die Linke dagegen forderte eine Teilaufhebung des Gesetzes – insbesondere der heute in Kraft getretenen Vorschriften zum Beschwerdemanagement. Die FDP will das NetzDG ersatzlos streichen. Das beantragte im Dezember auch die AfD im Bundestag, deren damalige Spitzenkandidaten und heutigen Bundestags-Fraktionsvorsitzenden Alexander Gauland und Alice Weidel noch im Sommer einen anderen Weg präferiert hatten: Sie wollten das Netzwerkdurchsetzungsgesetz durch ein so getauftes "Meinungsfreiheitsgesetz" ersetzt wissen. Dessen Qualität erschien vielen juristischen Kommentatoren jedoch höchst zweifelhaft – offenbar eine Sichtweise, die auch die Bundestags-AfD nun übernommen hat.

Auch von Juristen und Wirtschaftsverbänden kommt immer wieder heftige Kritik am Maasschen NetzDG. Der eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft, sprach schon früh von einem "schwarzen Tag für das freie Internet", wenn das NetzDG in Kraft trete. Der IT-Branchenverband Bitkom hatte zum Jahreswechsel betont, dass er das Gesetz für verfassungswidrig halte: Das Gesetz enthalte nach wie vor zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, zudem sei es ein großer Fehler, dass Unternehmen gravierende, die Meinungsfreiheit im Netz gefährdende Entscheidungen allein und unter Zeitdruck treffen müssten, wenn sie nicht ein hohes Bußgeld in Kauf nehmen wollen.

Joerg Heidrich, Justiziar des Heise-Verlags, sprach in einem Kommentar von einem "Frontalangriff auf das Vertrauen im Internet", andere Juristen beklagten das "Ende der Anonymität im Netz, wenn es um Meinungsäußerungen geht".

So wird uns die Diskussion um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz auch im Jahr 2018 noch lange begleiten, die Auswirkungen werden genau zu beobachten sein. Letztlich wird auch wieder einmal das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden müssen, ob das NetzDG überhaupt verfassungsgemäß ist. Zweifel daran dürften angebracht sein. (jk)