Internet- oder Kabelanschluss: Kein Sonderkündigungsrecht vor dem Umzug

Wer seinen Internet- oder Kabelfernsehanschluss kündigt, weil er umzieht, darf das erst nach dem Umzug – und nicht vorher. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

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Vodafone Deutschland

(Bild: dpa, Rolf Vennenbernd)

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Internet- und Kabelfernsehkunden müssen bei Umzügen drei Monate ihren alten Vertrag weiterzahlen – auch wenn der Anbieter am neuen Wohnort die Leistung nicht mehr erbringen kann. Das geht aus Urteil des Oberlandesgerichts München vom Donnerstag hervor. Das Sonderkündigungsrecht für solche Fälle gilt erst ab dem Tag des Umzugs, wie der Vorsitzende Richter Gunnar Cassardt erläuterte.

Damit ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in zweiter Instanz mit einer Klage gegen Vodafone (Kabel Deutschland) gescheitert. Auch in einem parallelen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden die Richter gegen die Verbraucherschützer. In der Vorinstanz hatte das Landgericht München noch für den vzvb und die Kunden entschieden (LG München, Az. 37 O 13495/16).

Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist geregelt, dass Verbraucher zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sind, wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Dabei müssen Kunden aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Das Gesetz regelt aber nicht, wann diese Kündigung erfolgen muss. „Es steht nicht drin, ab wann die Frist läuft“, sagte Cassardt.

Die Verbraucherschützer argumentieren, dass deshalb auch erlaubt sein müsse, drei Monate vor dem Umzug zu kündigen, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden. Vodafone hielt dem entgegen, dass dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet würden, wenn die Kunden schon vor einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht hätten. Dem folgte auch das Gericht: „Da sind viele Punkte, die zu Unklarheiten führen würden”, sagte der Richter.

Hat das Urteil Bestand, können Kunden von Telekommunikationsanbietern im Umzugsfall ihre Anschlüsse erst kündigen, wenn der Umzug schon erfolgt ist, und nicht vorher. Dass das nicht so toll ist, muss auch Richter Cassardt einräumen: „Der Kunde muss für eine Leistung bezahlen, die er gar nicht mehr bekommt, was natürlich niemand gerne tut.“ (vbr)