Rechtsbehelf muss auf De-Mail hinweisen

In einer mustergültigen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim festgestellt, das Rechtsbehelfsbelehrungen unwirksam sein können, wenn darin ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung per De-Mail fehlt.

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De-Mail Rechenzentrum

(Bild: dpa, Nicolas Armer)

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Von
  • Tim Gerber

Damit die für Rechtsmittel meist knappen Fristen überhaupt zu laufen beginnen, muss der Betroffene über das Rechtsmittel umfassen aufgeklärt werden. Wenn eine solche Rechtsbehelfsbelehrung eines Gerichts auf alle möglichen zu beachtenden Formvorschriften hinweist, dabei aber nicht die seit Jahresbeginn bestehende Möglichkeit der Nutzung von De-Mail im elektronischen Verkehr mit den Gerichten hinweist, so ist sie unwirksam und die Frist beginnt nicht zu laufen. Das Rechtsmittel kann dann auch noch bis zu einem Jahr später eingelegt werden.

Diese wegweisende Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem Beschluss vom 9. Februar getroffen , der heise online vorliegt. Damit hat die Berufungs- und Beschwerdeinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg klargestellt, dass Hinweise auf Formvorschriften für Rechtsmittel auch die De-Mail als Möglichkeit der rechtssicheren Übermittlung von Berufungsanträgen und Beschwerden enthalten müssen.

Wirklich zwingend ist die Angabe von Formvorgaben in solchen Rechtsbehelfen nicht. Um die jeweilige Frist in Gang zu setzen, genügt es nach § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Betreffende schriftlich oder elektronisch über das Rechtsmittel und die Stelle informiert wird, bei der sie eingelegt werden kann. Viele Rechtsbehelfe ufern aber mit sonstigen Hinweisen regelrecht aus und tragen mehr zur Verwirrung der Betroffenen bei, als dass sie ihnen helfen würden, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Das führt dann aber dazu, dass die gesamte Belehrung unwirksam ist.

So auch im Falle des Verwaltungsgerichts Freiburg, das in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Webseite mit Erläuterungen zum elektronischen Rechtsverkehr verwiesen hatte. Dort fehlten aber Hinweise auf die seit Januar bestehende Möglichkeit, Rechtsmittel per De-Mail einzulegen, monierten die die obersten Verwaltungsrichter im Südwesten und ließen den nach mehr als einem Monat gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zu.

Dass sie ihn dann in der Sache für unbegründet hielten und deshalb zurückwiesen, dürfte dem wegweisenden Charakter der Entscheidung für die Durchsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs indessen keinen Abbruch tun. Dies zumal das "besonderere elektronische Anwaltspostfach" der Bundesrechtsanwaltskammer seit seinem missglückten Start in weite Ferne gerückt ist und die Nutzung von De-Mail eine zulässige Alternative auch für die Zunft der Advokaten darstellt.

Allerdings verfügen viele Gerichte selbst noch nicht einmal über die erforderliche De-Mail-Adresse oder geben sie jedenfalls nicht bekannt. So verfügt etwa das Verwaltungsgericht Berlin, aufgrund seiner Zuständigkeit für die meisten Bundesministerien eines der größten Gerichte dieser Art, nach Auskunft seiner Pressestelle zwar über eine De-Mail-Adresse, gibt diese aber bislang nicht auf seiner Webseite oder auf seinen Briefpapieren an. Nicht einmal das Bundesverfassungsgericht nennt auf seiner Webseite seine De-Mail-Adresse, obwohl es dazu jedenfalls für Verwaltungsangelegenheiten eigentlich verpflichtet wäre. (tig)