BGH: Dashcam-Aufnahmen sind zwar nicht erlaubt, können aber als Beweismittel gelten

Die Richter in Magdeburg meinten, Dashcam-Aufnahmen dürften nicht als Beweismittel herangezogen werden, weil sie gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Der Bundesgerichtshof ist nun anderer Meinung.

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BGH: Dashcam-Aufnahmen sind zwar nicht erlaubt, können aber als Beweismittel gelten

(Bild: dpa, Symbolbild)

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Dashcam-Aufnahmen dürfen bei Unfall-Prozessen genutzt werden, auch wenn sie gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (VI ZR 233/17). Das heißt aber nicht, dass automatisch immer gefilmt werden darf, das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig.

Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Sein Fahrzeug war auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren mit einem anderen Pkw seitlich kollidiert. Die Parteien stritten darüber, wer seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat, die von einer Dashcam im Fahrzeug des Klägers aufgezeichnet wurde.

Weder das Amts- noch das Landgericht hatten diese Aufnahmen berücksichtigt. Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH sah dies nun anders. Er schreibt: "Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden."

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Siehe dazu den c't-Artikel

Vorsicht, Fahrer filmt! – Dashcams im Auto aus rechtlicher Sicht

Die in dem Verfahren vorgelegte Videoaufzeichnung sei nach Paragraf 4 BDSG unzulässig, da permanent anlasslos aufgezeichnet worden war. Es sei schließlich technisch möglich, kurz und anlassbezogen aufzuzeichnen, beispielsweise indem in kurzen Abständen aufgezeichnet und erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs gespeichert würde. Der Beklagte habe sich aber freiwillig in öffentlichem Raum befunden und sich selbst "der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt", schreiben die Richter weiter. Mit der Dashcam seien nur Vorgänge aufgezeichnet worden, "die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind". Auch wenn andere Verkehrsteilnehmer gefilmt wurden, führe das nicht zu einer anderen Gewichtung.

Der Ausgang des Verfahrens wurde von Verkehrsexperten mit Spannung erwartet. Die Rechtslage war bis jetzt unklar, die Gerichte hatten bislang unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt. (anw)