DSGVO und Whois: Gericht erklärt von ICANN geforderte Daten für verzichtbar

Die Datenschutzgrundverordnung macht der privaten Netzverwaltung ICANN zu schaffen. Beim Gericht in Bonn gab es jetzt aber eine Niederlage.

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Netzwerkkabel

(Bild: dpa, Matthias Balk)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Monika Ermert

Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ist mit ihrem Versuch gescheitert, schnell einen Präzedenzfall für die Fortsetzung umfangreicher Datensammlungen für ihr Whois zu erwirken. Die private Netzverwaltung hatte die deutsche Tucows-Tochter EPAG per einstweiliger Verfügung dazu verpflichten wollen, zusätzlich zu den Daten eines Domaininhabers und seines Domainregistrars auch Kontaktinformationen für einen Tech-C und einen Admin-C zu erheben.

Wie die ICANN selbst verlauten ließ, wiesen die Bonner Richter den Eilantrag auf einstweilige Verfügung ab. Die EPAG hatte, wie zahlreiche andere Registrare und auch die kanadische EPAG-Mutter Tucows, mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung auf die Erhebung der Daten des Tech-C und des Admin-C verzichtet. Das öffentlich zugängliche Whois sieht, wie ein Blick in die Whois-Seiten zu vielen Domains zeigt, seit dem 25. Mai deutlich magerer aus.

Die ICANN hatte zwar vorerst der Praxis der eingeschränkten Veröffentlichung von Domaininhaberdaten zugestimmt. Allerdings wehrt man sich dagegen, dass die Tech-C und Admin-C Daten gar nicht mehr erhoben werden. Das Landgericht in Bonn hätte mit der Ablehnung der einstweiligen Verfügung nun auch keineswegs die Rechtmäßigkeit der Erhebung im Sinne der DSGVO in Frage gestellt, beeilte sich die ICANN mitzuteilen. Vielmehr sei das Gericht der Auffassung, dass die Domaininhaberdaten genügen, um mögliche Missbrauchsfälle zu sanktionieren. ICANN habe nicht darlegen können, warum die zusätzlichen Kontaktdaten, für die ohnehin häufig der Inhaber selbst oder der Registrar eingetragen wird, notwendig seien. Übrigens könne man sich um eine Zustimmung des Inhabers bemühen.

Die Entscheidung bringe für ICANN leider nicht die erwünschte Klarheit, bedauerte Chefjurist John Jeffrey die Entscheidung. Darum werde man sich nichtsdestotrotz weiter bemühen. (mho)