Social Media als Fundbüroersatz: Fallstricke für den Finder

Wem gehört diese Geldbörse? Wer allzu blauäugig den Besitzer einer Fundsache über soziale Netzwerke sucht, kann rechtliche Probleme bekommen.

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Social Media als Fundbüroersatz: Fallstricke für den Finder
Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Sabine Meuter
  • dpa
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Ob Rucksack, Handy oder Schlüssel – wer etwas verloren hat, wird heutzutage nicht selten über soziale Netzwerke im Internet wieder fündig. Bei Facebook, Twitter und Co. gibt es zahlreiche Posts über vermisstes Eigentum. Ganz klar: Das klassische Fundbüro ist längst nicht mehr die einzige Anlaufstelle, wenn Verbraucher etwas Vermisstes suchen – oder etwas gefunden haben.

Aus Sicht des Kölner Rechtsanwalts für IT-Recht Christian Solmecke liegen die Vorteile auf der Hand: "Es geht schnell, viele Menschen nehmen den Fund wahr, teilen es und verbreiten die Information rasant weiter", so Solmecke. Gerade im Alltag ist ein Post auf Facebook über einen Fund auch viel schneller getan als der Gang ins Fundbüro.

Generell aber gilt: Wer etwas findet und an sich nimmt, muss dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB Paragraf 965) dem Eigentümer anzeigen. Ist der Eigentümer nicht ersichtlich, dann muss der Fund der Behörde, also dem Fundbüro, angezeigt werden.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind lediglich Gegenstände, die weniger als zehn Euro wert sind. Die Anzeige an die Behörde muss unverzüglich erfolgen und inhaltlich so konkret sein, dass das Amt den Empfangsberechtigten ermitteln kann. Das heißt also, es müssen genaue Angaben im Hinblick auf den Fundort und den Zustand der Sache gemacht werden.

Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale Niedersachsen rät davon ab, gefundene Sachen über soziale Netzwerke zu posten und den Fund nicht im Fundbüro abzugeben. "Auf den Post hin kann sich auch jemand als der Eigentümer eines Fundstücks ausgeben, obwohl er es gar nicht ist", sagt Körber.

In einem solchen Fall muss der Finder letztlich haften, weil er dem Falschen geglaubt hat. Ebenfalls muss der Finder haften, wenn er das Fundstück irgendwo anders ablegt, weil er keine Lust oder Zeit hat, den Fund anzuzeigen. "Auch dürfen bei der Veröffentlichung von Fundsachen über soziale Netzwerke keine persönlichen Daten preisgegeben werden", betont Körber. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.

Ein Foto von dem Fundstück sollte nicht ohne Weiteres gepostet werden – sonst besteht die Gefahr, dass ein Betrüger den Gegenstand detailliert beschreiben kann. "Es kann auch sein, dass das Fundstück etwas mit einer Straftat zu tun hat", so Körber. Dann muss der Finder gegebenenfalls erst umständlich nachweisen, dass er mit der Straftat nichts zu tun hat. Aus Sicht von Körber führt also für den Finder – zu seinem eigenen Schutz – am Fundbüro kein Weg vorbei.

Für Tierhalter können die sozialen Netzwerke nach Ansicht des Deutschen Tierschutzbundes in Bonn eine gute Möglichkeit sein, ein entlaufenes Haustier wiederzufinden. "Das Posten kann klassische Suchmethoden wie Plakate aufhängen oder Zettel in die Briefkästen der Nachbarschaft werfen prima ergänzen", sagt Lea Schmitz vom Tierschutzbund. Damit es beim Suchen nicht zu Verwechslungen kommt, sollten Tiere mit einem Chip unter der Haut gekennzeichnet und außerdem registriert sein. "Damit wird das Tier quasi unverwechselbar", betont Schmitz.

Wer etwas findet, muss dies dem Fundbüro anzeigen und die Sache entweder bei der Behörde abgeben oder aufbewahren. Entscheidet sich der Finder fürs Aufbewahren, dann muss er auch für den Erhalt sorgen. Bei einem Tier etwa bedeutet das: Das Tier muss auch gefüttert werden. "Im Gegenzug darf der Finder notwendige Aufwendungen geltend machen, also etwa gekauftes Tierfutter in Rechnung stellen", erklärt Solmecke.

Was der Finder grundsätzlich nicht darf: das Tier oder ein anderes Fundstück einfach an den Fundort zurückbringen. "Wenn er sich von der Aufbewahrungspflicht befreien möchte, muss er das Tier oder das Fundstück an die zuständige Behörde übergeben", so der Anwalt.

Der Eigentümer hat gegenüber dem Finder einen Anspruch auf Herausgabe des Fundstücks. Gleichzeitig muss er einen Finderlohn zahlen. "Er liegt bei fünf Prozent des Werts der Sache", sagt Solmecke. Der Finderlohn beträgt drei Prozent des Werts, wenn die Sache mehr als 500 Euro wert ist – und ebenfalls drei Prozent, wenn es sich bei dem Fund um ein Tier handelt. Ein Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Finder auch seinen Anzeigepflichten nachgekommen ist. Verschweigt er den Fund, gibt es auch keinen Finderlohn. Fallen sachlicher und ideeller Wert auseinander – bei Briefen und Fotos etwa oder auch bei EC-Karten – kann der Wert auch oberhalb des Sachwerts festgesetzt werden.

Das Fundbüro einerseits und die sozialen Netzwerke andererseits: Könnten sich beide nicht prima ergänzen? Dem würde auch Verbraucherschützerin Körber zustimmen. Ein Finder kann einen Gegenstand im Fundbüro abgeben und den Fund in sozialen Netzwerken posten, dass er dies getan hat. "Aber in jedem Fall sollte sich der Finder dann sehr genau überlegen, was er schreibt, damit sich keine Betrüger melden", so Körber. Übrigens: In zahlreichen Städten bieten Fundbüros Online-Datenbanken, um über Fundsachen zu informieren – auch das ist eine Suchmöglichkeit für jene, die etwas verloren und es wiederhaben möchten. (olb)