OLG Braunschweig: Keine Haftung für Hyperlinks

Das Oberlandesgericht Braunschweig äußert sich in einer Urteilsbegründung gegen die Firma Symicron zum generellen Problem der Link-Haftung.

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Von
  • Holger Bleich

Zum jüngst ergangenen Urteil gegen die Firma Symicron liegt jetzt die schriftliche Begründung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vor. Weil die Kammer sich darin grundlegend zu Fragen der so genannten Link-Haftung geäußert hat, könnte dem Urteil auch Bedeutung für künftige Entscheidungen zukommen.

Das OLG sieht durch "die Setzung des im Streit befindlichen Hyperlinks keine an der Streitmarke bestehenden Rechte der Beklagten verletzt, weil die Klägerin jedenfalls bis zu der im Januar 2000 ausgesprochenen Abmahnung die Priviligierung des § 5 Abs 2 Teledienstegesetz (TDG) zugute kommt". Der entsprechende Absatz im TDG besagt, dass Diensteanbieter für fremde Inhalte, also auch Hyperlinks, nur dann verantwortlich sind, "wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern".

Damit hebt das Gericht ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts (LG) Braunschweig auf. Im September letzten Jahres hat das LG eine Feststellungsklage der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven abgewiesen. Ein Student hatte auf einem Server der Hochschule einen Link auf die Software FTP-Explorer gesetzt und entsprechend bezeichnet. Der Münchener Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth sah dadurch Markenrechte der durch ihn vertretenen Symicron GmbH verletzt.

Eine Revision des Urteils hat das OLG Braunschweig nicht zugelassen. Der Streitwert wurde auf 20.000 Mark festgelegt. Somit hat Symicron-Anwalt Gravenreuth keine Möglichkeit, das Urteil vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. (hob)