Analyse von Peter Schaar: Ein Urteil zum Ende der Massenüberwachung?

Vergangene Woche hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die britische Massenüberwachung deutlich gerügt. Was das bedeutet, analysiert Peter Schaar.

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Analyse von Peter Schaar: Ein Urteil zum Ende der Massenüberwachung?

(Bild: Free-Photos)

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Von
  • Peter Schaar
Inhaltsverzeichnis

Als der Whistleblower Edward Snowden 2013 dem britischen Guardian Dokumente über die umfassende geheimdienstliche Überwachung zukommen ließ, stieß er eine weltweite Empörungswelle an. Selbst konservative Politiker*nnen wie etwa Bundeskanzlerin Angela Merkel reagierten betroffen ("Ausspähen unter Freunden – das geht gar nicht!"). Die öffentliche Aufregung über die Massenüberwachung legte sich aber bald und wurde von anderen Themen überlagert.

Eine Analyse von Peter Schaar

Peter Schaar war von 2003 bis 2013 der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Inzwischen ist er Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz.

Auch die justizielle Aufarbeitung der Praktiken des US-Computergeheimdienstes NSA und seines britischen Pendants GCHQ verlief weitgehend im Sande. In Deutschland sah sich der Generalbundesanwalt nicht einmal veranlasst, ein förmliches Ermittlungsverfahren zu eröffnen: Es gäbe keine konkreten Belege dafür, dass auch deutsche Kommunikationsnetze durch die alliierten Freunde ausgespäht worden seien.

Deshalb ist es bemerkenswert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg in seinem Urteil vom am 13. September – ECHR 299 (2018) – zum Ergebnis kommt, dass die Praxis massenhafter Überwachung ("Bulk Collection") durch den GCHQ die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzte. Der britische Geheimdienst hatte sie in Zusammenarbeit mit der NSA durchgeführt und dadurch speziell gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. der Kommunikation) und Artikel 10 (Meinungs- und Pressefreiheit) verstoßen.

Es handelt sich um die erste Entscheidung eines höchsten europäischen Gerichts, die sich direkt mit der durch Snowden aufgedeckten Überwachungspraxis auseinandersetzt. Zusammen mit früheren Urteilen – etwa der Annullierung des Safe Harbour-Abkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) von 2015 – verdeutlicht die jüngste Entscheidung, dass staatliche Überwachungsmaßnahmen stets dort ihre Grenze finden, wo sie Grund- und Menschenrechte verletzen.

Das ist stets dann der Fall, wenn unterschiedslos Daten sehr vieler Menschen betroffen sind, die keinerlei Bezug zu einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufweisen und es an effektiven Mechanismen mangelt, welche die Eingriffe begrenzen und transparent machen. Von entscheidender Bedeutung ist die effektive Kontrolle des staatlichen Handelns durch Gerichte, unabhängige Datenschutzbehörden und Parlamente. All dies war bei den 2013 aufgedeckten umfassenden Überwachungsaktivitäten nicht gegeben.

Sowohl die Auswahl der überwachten Internetnutzer als auch die Filterung, Suche und Auswahl der abgefangenen Mitteilungen anhand von Suchbegriffen (Selektoren) wurden nur unzureichend vorab kontrolliert. Speziell die mangelnde Transparenz und Kontrolle der eingesetzten Suchbegriffe verstößt gegen Art. 8 der EMRK. Zudem fehlten Garantien für die Auswahl "verbundener Kommunikationsdaten“. Damit sind diejenigen Metadaten (Verkehrsdaten) gemeint, welche Bezüge zu den übertragenen Kommunikationsinhalten aufweisen, etwa im Hinblick auf den Ort der Beteiligten oder deren Beziehungen.

Auch die Mechanismen, derer sich der GCHQ bediente, um an die von Kommunikationsdiensteanbietern gespeicherten Daten zu gelangen, verstieß gegen Artikel 8. Nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität könne solche Anordnungen zur Herausgabe gegenüber den Anbietern von Kommunikationsdiensten rechtfertigen. Die Praktiken verstießen zudem gegen Artikel 10 (Presse- und Meinungsfreiheit), da ausreichende Garantien in Bezug auf Journalisten und den Schutz vertraulichen journalistisches Material nicht vorgesehen waren.

Die Bedeutung der Entscheidung ist erheblich und sie geht weit über die monierte Praxis der britischen Behörden hinaus. Zwar stellte der Gerichtshof fest, dass nicht jede Regelung, die eine massenhafte Überwachung vorsieht, per se gegen die EMRK verstößt. Zugleich betonte er aber, dass eine solche Regelung die in der EGMR-Rechtsprechung festgelegten Kriterien zum Schutz der Grund- und Menschenrechte erfüllen muss.

Großbritannien ist nun gehalten, die Überwachungspraxis der Geheimdienste zu überprüfen und deutlich zu begrenzen. Dies ist umso notwendiger, als die Überwachungsbefugnisse durch den Investigative Powers Act 2016 sogar noch ausgeweitet wurden. Seit dem Brexit-Referendum fordern Hardliner, dass das Vereinigte Königreich die EMRK verlässt. Die Europäische Union muss deswegen bei den Austrittsverhandlungen klarmachen, dass jedwede "gütliche" Regelung mit Großbritannien ausgeschlossen ist, wenn sich das Land nicht mehr an die Menschenrechte gebunden fühlt und die Rechtsprechung des EMRG nicht mehr als bindend anerkennt.

Angesichts der fortdauernden geheimdienstlichen Massenüberwachung ist aber nicht nur in Großbritannien eine deutliche Einschränkung der Befugnisse der Nachrichtendienste erforderlich. Dies betrifft auch Deutschland, wo die Große Koalition mit verschiedenen 2016 beschlossenen Gesetzen die Befugnisse des Verfassungsschutzes ausgeweitet und die bis dahin illegalen Abhörpraktiken des Bundesnachrichtendienstes legalisiert hat.

Die Entscheidung ist ein Weckruf, der uns dazu veranlassen sollte, die in den letzten Jahren weitgehend eingeschlafene Diskussion darüber, wieviel Überwachung eine freiheitliche Gesellschaft verträgt, wieder aufzunehmen. (mho)