EuGH zur Vorratsdatenspeicherung: Behördenzugriff fallweise leichter

Eigentlich ist der Zugriff auf Vorratsdaten nur in engen Grenzen erlaubt. Wenn dadurch aber nicht die Privatsphäre verletzt wird, ist er einfacher.

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EuGH zur Vorratsdatenspeicherung: Behördenzugriff fallweise leichter

(Bild: LUM3N)

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Wenn der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre weniger schwer wiegt, dürfen europäische Behörden auch zur Aufklärung nicht schwerer Straftaten auf gespeicherte Vorratsdaten zugreifen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit das eigene Urteil aus dem Dezember 2016 weiter präzisiert. Im vorliegenden Fall ging es um den Raub einer Handtasche in Spanien und um die Frage, ob die Ermittler die Herausgabe jener Daten einfordern dürfen, die ab dem Raub für bis zu zwölf Tage vom Provider gesammelt wurden. Das bejahten die Richter nun.

In der Urteilsbegründung erklären die Richter ausführlich, dass der Zugriff auf solche Daten beim Provider einen schwerer Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder für die Landesverteidigung dürfen Mitgliedstaaten diese Rechte der Bürger einschränken. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um einen solchen Tatbestand, bestätigen die Richter.

Aber gleichzeitig ließen sich aus dem gewünschten Datenzugriff keine genauen Schlüsse auf ihr Privatleben ziehen lassen, heißt es mit Bezug auf die Eigentümerin des Handys. Immerhin geht es nur um Daten, die gesammelt wurden, als ihr das Gerät gestohlen worden war. Deswegen handle es sich nicht um einen solchen "schweren" Eingriff in die Grundrechte. Der Datenzugriff erfolge zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung einer "Straftat" im Allgemeinen und sei dadurch gerechtfertigt.

Im Dezember 2016 hatte der EuGH Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien für grundrechtswidrig erklärt. Das Unionsrecht stehe grundsätzlich einer nationalen Regelung entgegen, "die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsieht", hieß es in dem vielbeachteten Urteil. Bestimmte Daten werden von Providern aber etwa für die Abrechnung eine gewisse Zeit gespeichert. In engen Grenzen ist den Richtern zufolge dann auch ein behördlicher Zugriff auf diese Daten erlaubt. (mho)