Asylbewerber: Auslesen von Handydaten überführt nur selten Täuscher

Seit 2017 darf die Asylbehörde BAMF Mobiltelefone von Asylsuchenden auslesen. Offenbar bringt das aber nur wenig, um falsche Identitäten aufzudecken.

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Smartphone

Google soll übermäßig Daten über Smartphones mit seinem Android-System sammeln.

(Bild: dpa, Sebastian Gollnow)

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Die Auswertung der Mobilgeräte und sonstigen Datenträger von Asylbewerbern leistet offenbar keinen großen Beitrag, um falsche Angaben zur Identität aufzudecken. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, über die die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet. Demnach konnten vom Januar bis Juli dieses Jahres nur in zwei Prozent der Fälle, in denen Datenzugriff erfolgte, auch mutmaßliche Betrüger enttarnt werden. In konkreten Zahlen sind es 41 Fälle. Ausgelesen wurden Daten von rund 7000 Asylsuchenden, eine Auswertung der Daten fand in rund 2000 Fällen statt.

Weiterhin habe jede dritte Analyse die Angaben der betreffenden Personen bestätigt. In zwei Dritteln der Fälle habe der Datenzugriff schlichtweg keine Erkenntnisse gebracht. Das Bundesinnenministerium sieht dem Bericht der SZ zufolge dennoch Vorteile in dieser Praxis – Asylverfahren könnten so schneller abgeschlossen werden, wenn die Daten die Angaben der Asylsucher bestätigten. Die Linksfraktion kritisierte diese Argumentation. "Das wiegt die hohen Kosten der Maßnahme und den tiefen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Schutzsuchenden nicht auf“, sagte Ulla Jelpke, innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion.

Der Bundestag hatte im Mai 2017 die Möglichkeit zum Auslesen der Daten als Teil eines Gesetzespakets beschlossen, mit dem die Ausreisepflicht von abgelehnten Asylbewerbern besser durchgesetzt werden sollte. Seitdem darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Mobiltelefone und andere Datenträger wie Laptops, Tablets oder USB-Sticks von Asylsuchenden auswerten, um deren Identität und Staatsangehörigkeit feststellen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass der Asylbewerber keine Ausweispapiere vorlegt oder Name und Herkunft nicht anderweitig nachweisen kann. (axk)