Wenn man über die Schnittstelle zwischen dem Datenschutz, der häufig unzutreffend mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gleichgesetzt wird, und Blockchain-Verfahren spricht, ist oftmals nicht nur von Risiken, sondern auch von Chancen die Rede. Eine Überschrift eines Artikels lautet etwa: "DSGVO und Blockchain: Ist das neue EU-Datenschutzgesetz eine Bedrohung oder ein Anreiz?"
In Blockchains, sei es nach Bitcoin-, Ethereum- oder einem anderen Ansatz, werden Daten verarbeitet und gespeichert. Dies gilt darüber hinaus auch für andere Distributed-Ledger-Technologien (DLT) wie IOTA. Wenn es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, ist das Datenschutzrecht anwendbar. Personenbezogene Daten definiert Artikel 4 Nummer 1 DSGVO als "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen".
Und weiter heißt es: "Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind."
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