Menschenrechtsgerichtshof konkretisiert Regeln für Hyperlinks

Die Straßburger Richter haben mehrere Urteile aus Ungarn korrigiert, in denen Journalisten für informative Links verurteilt worden waren.

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Blogger fürchten um ihre Link-Freiheiten

(Bild: dpa, Jens Büttner)

Lesezeit: 2 Min.

Journalisten sind für Verlinkungen in Online-Medien nur eingeschränkt haftbar, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einmal mehr bestätigt. Die Richter machten aber Einschränkungen, wie aus der Zusammenfassung hervorgeht. Mit der Entscheidung wurden mehrere ungarische Urteile korrigiert, weil dort das Recht auf Meinungsfreiheit nicht angemessen gewürdigt worden sei. Damit hat sich das Unternehmen Magyar Jeti Zrt, das die Nachrichtenseite 444.hu betreibt, letztinstanzlich durchgesetzt.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Vorfall im September 2013, als eine Gruppe von Fußballfans vor einer Schule, die hauptsächlich von Roma besucht wird, rassistisch grölte. In einem Artikel auf 444.hu zu den Geschehnissen war danach auch ein Link zu einem Youtube-Video enthalten, das ein Interview mit einem Vertreter der örtlichen Roma zeigte. Der hatte darin erklärt, dass die Täter Mitglieder der rechtsextremen Jobbik-Partei gewesen seien. Die Partei hatte daraufhin geklagt und nicht nur erreicht, dass diese Äußerung als diffamierend eingestuft wurde, der Link bei 444.hu wurde ebenfalls als rechtswidrig eingestuft.

Die Straßburger Richter kritisierten nun, dass die Gerichte in Ungarn jegliche hinreichende Auseinandersetzung mit dem Recht auf Meinungsfreiheit des Onlinemediums ausgeschlossen hätten. Wenn es aber eine unterschiedslose Haftung für die Verlinkung geben würde, würden Journalisten davor abgeschreckt, welche zu setzen, da sie die Inhalte der Zielseite nicht kontrollieren können. Das könnte einen abschreckenden Effekt auf die Meinungsfreiheit im Internet haben.

Ob ein Onlinemedium für einen Link zu einem rechtswidrigen Inhalt haftbar ist, müsse im Einzelfall geprüft werden, erklären die Richter. Dafür stellen sie mehrere Kriterien auf: Unterstützt der Journalist inhaltlich den verlinkten Inhalt, wird er wiederholt? Wusste er oder konnte er wissen, dass die verlinkten Inhalte diffamierend oder in anderer Hinsicht rechtswidrig sind und agierte er in gutem Gewissen unter Einhaltung der journalistischen Standards. Im konkreten Fall war lediglich erwähnt worden, dass es das Interview gibt und der Link dorthin gesetzt. Dass dessen Inhalt später als diffamierend eingestuft werden würde, habe der Autor damals nicht wissen können. (mho)