The Pirate Bay: Auch Domain-Registrare haften für Urheberrechtsverletzungen

Auch Domain-Registrare haften für Urheberrechtsverletzungen auf Filesharing-Plattformen wie The Pirate Bay. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.

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Pirate Bay

(Bild: dpa, Soeren Stache)

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Domain-Registrare haften für Urheberrechtsverletzungen auf Filesharing-Plattformen, wenn sie nach einem Hinweis durch einen Rechteinhaber die betroffene Domain nicht dekonnektieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 31. August 2018 (Az.: 6 U 4/18). Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ließ das OLG nicht zu, berichten die Kanzleien Dr. Bahr und Wilde Beuger Solmecke.

In dem konkreten Fall ging es um die Plattform The Pirate Bay. Dort wurde 2011 auch der Spielfilm "Victoria" illegal angeboten. Dessen Rechteinhaber klagte daraufhin gegen einen Domain-Registrar, bei dem die Second-Level-Domain thepiratebay mit diversen Top-Level-Domain-Endungen registriert war. Obwohl der beklagte Domain-Registrar nicht Betreiber der Sharing-Plattform ist, haftet dieser trotzdem als Störer für Urheberrechtsverletzungen. Zuvor müssen sie aber zumindest einen Hinweis des jeweiligen Rechteinhabers erhalten haben, befanden die Kölner Richter.

Die Klägerin hatte die Beklagte per Mail aufgefordert, die "streitgegenständlichen Domains" zu dekonnektieren, sodass diese nicht mehr auf Pirate Bay leiten würde. Die Beklagte verwies jedoch auf den verantwortlichen Hosting-Provider – vergeblich. Weil eine "offenkundige Urheberrechtsverletzung" vorlag, schlossen die Richter etwaige Haftungsprivilegierung aus. Die Plattform Pirate Bay sei allgemein bekannt.

Die Gründer von The Pirate Bay sind in Schweden 2009 wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen zu rechtskräftigen Haftstrafen verurteilt worden. Das EuGH hatte im Sommer 2017 entschieden, dass Filesharing-Plattformen wie The Pirate Bay gegen das Urheberrecht verstoßen. (dbe)