Impressumspflicht: Auch Google muss E-Mails lesen

Google darf auf E-Mails, die über das Impressum eingesendet wurden, nicht mit automatischen Standardantworten reagieren. Nun ist das Urteil rechtskräftig.

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(Bild: dpa, Christoph Dernbach)

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  • dpa

Wer Dienste im Internet anbietet, muss im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, unter der Nutzer tatsächlich Kontakt aufnehmen können. Das gilt natürlich auch für Google. Doch das Unternehmen wollte dies zunächst nicht einsehen und legte Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin ein. Nun aber folgte die Kehrtwende: Google zog nach Angaben des Bundesgerichtshofs (BGH) die Revision am heutigen Donnerstag zurück.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) war gegen Google vorgegangen, weil Nutzer auf ihre Mails nur eine automatische Standardantwort mit Hinweis auf andere Kontaktmöglichkeiten erhalten hatten. Die eingehenden Mails wurden bei Google nicht gelesen. Das verstößt nach dem Urteil des Kammergerichts gegen das Telemediengesetz.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen reagierte erfreut darüber, dass das Urteil des Kammergerichts jetzt rechtskräftig ist. Allerdings sei damit die höchstrichterliche Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zu den Anforderungen an ein Impressum im Internet ausgeblieben, meint die Rechtsexpertin der Verbraucherzentralen Helke Heidemann-Peuser. "Diese wäre auch solchen Fällen die Möglichkeit, vom Bundesgerichtshof ein Votum zu den allgemeinen Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen, zu bekommen."

In Paragraf 5 des Telemediengesetzes heißt es, dass Anbieter von Diensten bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dazu gehören Angaben, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post". (dbe)