Niederländische Polizei darf grenzüberschreitend Dateien im Internet verfolgen

Die Ermittler der niederländischen Polizei dürfen künftig im Eilfall auch ohne Rechtshilfeersuchen grenzüberschreitend im Internet tätig werden.

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Niederländische Polizei darf grenzüberschreitend Dateien im Internet verfolgen

(Bild: politie.nl)

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Von
  • Detlef Borchers

Mit der Veröffentlichung in niederländischen Staatsanzeiger hat die dortige Polizei zum 1. März die grenzüberschreitende Befugnis erhalten, Dateien zu sichern, die anderswo im Internet gespeichert sind. "Da das Internet nicht an Landesgrenzen gebunden ist, können Daten und gespeicherte Werke im Ausland während einer Untersuchung der Behörde abgerufen werden", lautet der Leitsatz der Anordnung. Der herkömmliche Weg, ausländische Strafverfolgungsbehörden per Rechtshilfeersuchen in die Ermittlungen einzubeziehen, soll aber weiterhin gelten. Jedoch kann die niederländische Justizbehörde den Antrag stellen, die Daten im Ermittlungsfalle im Ausland selbst auf eigene Faust zu besorgen.

Im niederländischen Staatsanzeiger wird die erweiterte Befugnis der Ermittler nach Artikel 126 Strafgesetzbuch damit begründet, dass Firmen Daten immer häufiger in einer "Cloud" abspeichern, die keinem einzelnen Staat zugeordnet werden kann oder dass sie künstliche Intelligenz einsetzen, die die Speicherung und Verteilung der Daten übernimmt. Hier würden die herkömmlichen Verfahren, bei denen die für Cyberkriminalität zuständigen Behörden im Ausland über eine Hotline kontaktiert werden, nicht greifen oder trotz einer vorhandenen 24/7 Stunden-Hotline zu langsam sein.

Im Zuge der automatisierten Datenverarbeitung und -Speicherung sei den Ermittlern zudem vielfach nicht bekannt, wo der Speicherort der Dateien ist. Dennoch müssen sie die Befugnis haben, bei laufenden Ermittlungen auf die Daten zugreifen zu können. Sobald der Speicherort im Ausland bekannt ist, könne nachträglich ein Antrag auf Rechtshilfeersuchen gestellt werden.

Die neue Regelung bezieht sich ausdrücklich auch auf das dritte niederländische Gesetz gegen Computerkriminalität und den dort verankerten Fall, dass ein DDoS-Angriff auf eine niederländische Behörde oder auf eine finanzielle Institution vom Ausland aus unternommen wird. In solchen Fällen kann der unmittelbare "hack back" erlaubt sein. (anw)