Rundfunklizenz: Landesmedienanstalt Bayern untersagt "Drachenlord"-Livestream

Der Livestream des Youtubers Rainer "Drachenlord" Winkler trage zur Meinungsbildung bei und braucht eine Rundfunklizenz, findet die Landesmedienanstalt Bayern.

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Rundfunklizenz: Landesmedienanstalt Bayern untersagt "Drachenlord" den Livestream

Rainer "Drachenlord" Winkler

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Die Bayrische Landesmedienanstalt hat dem Youtuber Rainer „Drachenlord“ Winkler wegen einer fehlenden Rundfunklizenz das Livestreaming über seinen Kanal „Drache_Offiziell“ untersagt. Winkler habe täglich über das Portal Younow Livestreams verbreitet, in denen er sich an die Allgemeinheit richte, erhaltene Chat-Nachrichten kommentiere und beantworte und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beitrage, argumentiert die Behörde. Damit sei „Drache_Offiziell“ als Rundfunk zu bewerten.

Der Entscheid gilt ab sofort. Winkler alias Drachenlord kann laut Mitteilung der Medienanstalt nun noch binnen eines Monats Rechtsmittel dagegen einlegen. Winkler brachte es vor allem durch seine sehr aktive Szene von Hatern zur größerer Bekanntheit. Im vergangenen Jahr kam es in seinem Heimatort etwa zu Hass-Demos gegen ihn, bei denen sich mehrere hundert Personen versammelten. Die Polizei sprach Platzverweise aus. Zuvor hatte Winkler unter Nennung seiner Adresse seine Kritiker zu Klärung von Angesicht zu Angesicht aufgefordert.

In seinen Videos thematisiert Winkler unter anderem seinen Alltag und provoziert dabei auch mit extremen Meinungen – einmal bezeichnete er etwa den Holocaust als "nice Sache". Seine Kritiker beschimpfen ihn und machen sich unter anderem über sein Aussehen, sein Gewicht und seine Ansichten lustig.

Ärger wegen Rundfunklizenz gibt es für die Contentschaffenden auf den Videoplattformen immer wieder. Unter anderem forderten die Behörden Lizenzen von den Machern von Let‘s-Play-Videos, etwa von dem in Deutschland sehr populären „Gronkh“. Daran entzündete sich eine Debatte, ob ein kommentierter Gamingstream überhaupt eine Lizenz erfordere.

Laut Paragraf 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wird Rundfunk mit Lizenzpflicht folgendermaßen definiert:
• Als Rundfunkangebot gilt jeder lineare Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet, durch die Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich beeinflusst werden kann und entlang eines Sendeplans verbreitet wird.
• Das Angebot richtet sich an mehr als potenziell 500 gleichzeitige Nutzer
• Das Angebot ist journalistisch/redaktionell gestaltet
• Das Angebot dient nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken

Auch heise online musste für die #heiseshow eine Rundfunklizenz beantragen. Mit einem regelmäßigen Live-Streaming-Format war für die Landesmedienanstalt klar: Ja, ihr seid Rundfunkanbieter. Und ihr benötigt eine Lizenz!

Ein Entwurf für eine Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages sieht eine Klausel für sogenannten Bagatellrundfunk vor. Wer in diese Kategorie fällt, ist von der Lizenzpflicht befreit – und dazu gehören auch Rundfunkprogramme im Internet, die "vorwiegend dem Vorführen und Kommentieren des Spielens eines virtuellen Spiels dienen." Ebenfalls fallen unter diese Kategorie auch "Rundfunkprogramme, die jedenfalls weniger als 5000 Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden" und solche Angebote, "die regelmäßig im Monatsdurchschnitt weniger als 20.000 Zuschauer erreichen."

Aber dieser Entwurf ist noch längst nicht final abgestimmt und verabschiedet. Am 30. September endete eine Phase, in der Bürger und Organisationen Vorschläge für eine Reform der Medienordnung einreichen konnten. Die Anregungen werden derzeit noch ausgewertet. (axk)