Filesharende Kinder: Eltern haben Zeugnisverweigerungsrecht, müssen aber zahlen

Wenn Kinder über den heimischen Internetzugang Urheberrechtsverstöße begehen, können Eltern das Zeugnis verweigern. Das schützt aber nicht vor Schadenersatz.

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Kinder und das Internet

(Bild: dpa, Christoph Strotmann/Archiv)

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Von
  • Monika Ermert

Eltern können sich in Filesharing-Verfahren zwar auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gegen ihre Kinder berufen. Das schützt sie aber nicht vor der Rechnung des klagenden Urhebers. Das ist das Ergebnis eines am Mittwoch veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (1BVR 2556/17). Die Verfassungsrichter wiesen damit die Beschwerde eines Elternpaares zurück, das in den vorinstanzlichen Urteilen die Balance zwischen dem Grundrecht auf Schutz der Familie einerseits und Urheberrecht andererseits vermisste.

Die Eltern dreier erwachsener Kinder konnten im Rahmen eines Abmahnverfahrens zwar nachweisen, dass ein über ihren Anschluss erfolgter Upload einer Rihanna CD nicht auf ihr Konto ging. Sie verweigerten aber Auskunft darüber, welches ihrer drei Kinder für den Upload verantwortlich war. Weil das Ehepaar zugleich angab, dass ihm bekannt war, welches der Kinder den Upload vorgenommen hatte, urteilten schon das Landgericht und Oberlandesgericht München im Sinne der Tonträgerhersteller. Das OLG revidierte das Urteil lediglich mit Blick auf die Abmahnkosten. Zusätzlich zu den 2500 Euro für entgangene Lizenzeinnahmen, sollte die beklagte Familie der Klägerin 1044,40 statt ursprünglich 1379,80 berappen.

Der BGH hatte eine Revision verworfen, so dass die Eltern schließlich vor das Verfassungsgericht zogen, unter anderem mit dem Hinweis, das Urteil stehe in Widerspruch zu ähnlich gelagerten Filesharing Urteilen. Der BGH hatte in einem Fall aus dem Jahr 2016 erklärt, dass Anschlussinhaber nicht zwangsläufig für den Anschluss mitnutzende Familienmitglieder haften.

Die 2. Kammer des 1. Senats am BVerfG entschied jetzt, die Beeinträchtigung in Artikel 6 Absatz 1 GG (Schutz der Familie) sei in diesem Fall gerechtfertigt. Dem Schutz des Artikel 14 GG (Schutz des Geistigen Eigentums) komme "in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ebenfalls ein erhebliches Gewicht zu." Auch aus den europäischen Grundrechten lasse sich nichts anderes herauslesen, schreiben die Richter und verweisen auf das EuGH-Urteil in Sachen Bastei-Lübbe. Darin hatte der EuGH entschieden, dass es nicht sein könne, dass Familien durch das Recht auf Nichtbezichtigung der anderen Familienmitglieder "ein quasi absoluter Schutz gewährt" werde. Fraglich ist, ob die Eltern im vorliegenden Fall besser gefahren wären, wenn sie ausgesagt hätten, dass sie nicht wissen, wer der "Übeltäter" war. (axk)