Digitale Unterschrift: fast wie eigenhändig

Seit heute ist per Gesetz die elektronische Unterschrift der eigenhändigen in den meisten Fällen gleichgestellt.

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Von
  • Ute Roos

Seit heute gilt das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr , das die elektronische Unterschrift der eigenhändigen in den meisten Fällen gleichgestellt. Damit ist die dritte und letzte Stufe der Umsetzung der EU-Richtlinie für digitale Signaturen in deutsches Recht vollzogen. Mit dem neuen Signaturgesetz vom 22. Mai dieses Jahres und der Signaturverordnung hatte die Bundesregierung bereits grundlegende Schritte für die Rechtswirksamkeit elektronischer Unterschriften in die Wege geleitet. Während Signaturgesetz und -verordnung vorschreiben, welche Anforderungen an eine elektronische Signatur zu stellen sind, regelt das Formanpassungsgesetz, in welchen Fällen die elektronische Unterschrift die eigenhändige ersetzen kann.

Die Rahmenbedingung regelt § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bisher war für den Fall, dass ein Gesetz die Erstellung einer Urkunde oder eines Vertrages vorschrieb (Schriftformerfordernis), die eigenhändige Unterschrift unerlässlich. Nun kann "die schriftliche Form (...) durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt". Ausdrücklich ausgeschlossen ist die elektronische Form bei Erteilung eines Zeugnisses, Kündigung eines Arbeitsvertrages, Erteilung einer Bürgschaftserklärung und in einigen weiteren Sonderfällen.

In starkem Maße betrifft die Anpassung der Formvorschriften auch die Zivilprozessordnung (ZPO). Beispielsweise können ab jetzt Schriftsätze, Gutachten oder Erklärungen Dritter bei Gericht als elektronisches Dokument, versehen mit einer nach dem Signaturgesetz qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden. Als Pferdefuß bezeichnen Kritiker der neuen Gesetzgebung allerdings die so genannte Beweislastumkehr. Paragraf 292a der ZPO regelt den "Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur" und setzt voraus, dass durch qualifizierte elektronische Signaturen für einen Empfänger der Anschein der Echtheit einer vorliegenden Willenserklärung gegeben ist. Das Risiko im Fall einer Manipulation liegt demnach auf Seiten des Signaturinhabers, es sei denn, er kann beweisen, dass es einem anderen möglich war, die Signatur zu fälschen. Dieser Beweis ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen, man denke etwa an einen Angriff durch trojanische Pferde.

Neben Bürgerlichem Gesetzbuch und Zivilprozessordnung wurden weitere 36 Gesetze und Verordnungen angepasst. Für den E-Commerce erhoffen sich Gesetzgeber und Unternehmer durch die digitale Signatur rechtssicheres und beweissicheres Handeln und damit einen kräftigen Aufschwung. (ur)