Mahnungen, Inkasso, Schufa: Das sollten Sie bei versäumten Rechnungen beachten

Auch bei Online-Käufen, -Abos und -Nutzungsverträgen gilt oft: Nach der Rechnung ist vor der Mahnung. Aber Sie müssen nicht jede Kostenpauschale akzeptieren.

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Recht: Geldforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr – was droht bei Zahlungsverzug?
Lesezeit: 11 Min.
Von
  • Ronny Jahn
Inhaltsverzeichnis

Nicht jede Rechnung im Mail-Postfach ist echt. Betrüger schicken mit fingierten Forderungsmails oft Anhänge, die angeblich Rechnungsdetails enthalten. Tatsächlich können solche digitalen Kuckuckseier den PC des Empfängers mit Schadsoftware versehen, sobald man sie geöffnet hat. Aber nicht alles, was nach Rechnung riecht, ist gefälscht: Wer berechtigte Forderungen ignoriert, muss mit wachsenden Kosten rechnen.

Eine Rechnung braucht nicht in Papierform zu kommen, um gültig zu sein. Gerade im elektronischen Geschäftsverkehr ist es durchaus üblich, dass Unternehmen Rechnungen in Mailtexten oder als PDF-Dateien versenden. Wenn ein Kunde (Schuldner) eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, fordert der Rechnungssteller (Gläubiger) ihn normalerweise auf, zusätzlich zum eigentlichen Rechnungsbetrag auch Mahn-, später gegebenenfalls Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zur Erstattung dieser Kosten ist der Kunde aber nur dann verpflichtet, wenn er sich mit der Erfüllung der Hauptforderung tatsächlich im Verzug befindet.

In Verzug gerät man aber nicht schon dann, wenn eine in der Rechnung genannte Zahlungsfrist abläuft. Erforderlich ist vielmehr in den meisten Fällen, dass man bereits eine Mahnung erhalten hat. Mit einer solchen Mahnung fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die geschuldete Leistung zu erbringen. Hierfür braucht er nicht den Begriff Mahnung zu verwenden und auch keine Frist zu setzen. Er muss aber klar zum Ausdruck bringen, dass er die Zahlung verlangt. Erst wenn die Mahnung ankommt, liegt Verzug vor. Im Streitfall muss der Gläubiger beweisen, dass das geschehen ist. Wenn also etwa ein Schreiben auf dem Weg zum Schuldner verloren gegangen ist, kann der Gläubiger keinen Verzugsschaden geltend machen.