DSGVO, Urheberrecht & Co.: Bundesregierung will das Abmahnunwesen einhegen

Der Missbrauch des "bewährten Abmahnrechts" soll künftig stärker verhindert werden. Kostenpflichtige Datenschutzabmahnungen würden schwerer.

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DSGVO: Worauf sich die Datenschutz-Aufsichtsbehörden konzentrieren
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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem es schärfer gegen Abmahnmissbrauch vorgehen will. Mit der Initiative sollen vor allem die Anforderungen weiter erhöht werden, "um urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen", erläutert die Regierung. Wirtschaftsverbände dürfen demnach nur noch dann abmahnen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf einer Liste der Klagebefugten eingetragen sind. Sie müssen dafür über 75 Mitglieder haben und seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister stehen.

Urheberrechtliche Abmahnungen sollen zudem laut dem "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs " transparenter werden, Gegenansprüche einfacher geltend gemacht werden können. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen würden damit besser geschützt, erklärt die Exekutive.

Der Bundestag hatte 2013 bereits ein Gesetz gegen "unseriöse Geschäftspraktiken" beschlossen und damit den Streitwert bei ersten Anwaltsschreiben wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen im privaten Umfeld pauschal auf 1000 Euro gesenkt. Laut Bundesjustizministerin Katarina Barley mehrten sich in letzter Zeit aber die Anzeichen, dass trotzdem weiterhin Missbrauch mit dem Instrument betrieben werde, um Geld einzutreiben. Die SPD-Politikerin hatte daher schon im September einen Referentenentwurf vorgelegt, um das Abmahnunwesen einzudämmen.

Mitbewerber können laut dem Vorhaben, das noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss, bei Verletzungen von Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet beziehungsweise auf Telemedien keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr aussprechen. Bei einem erstmaligen Unterlassungsanspruch dürften Konkurrenten ferner kein Versprechen einer Vertragsstrafe mehr fordern.

Diese Klausel bezieht sich laut der Gesetzesbegründung auch auf "sonstige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) oder das Bundesdatenschutzgesetz "durch Kleinstunternehmen" sowie kleine Firmen. Eingeschlossen seien auch "vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind". Die Regierung will so den Sorgen vor allem des Mittelstands und gemeinnütziger Zusammenschlüsse vor kostenpflichtigen Datenschutzabmahnungen Rechnung tragen.

Die Bestimmung soll zudem den Umstand berücksichtigen, "dass der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird". In diesem Bereich, in dem "zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen", könnten Fehler "durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden". Der Streitwert werde hier nicht berührt, da die Regel "nur den Erstattungsanspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten betrifft".

Insgesamt geht das Kabinett davon aus, dass die Wirtschaft dank der Reform voraussichtlich um 8,6 Millionen Euro jährlich entlastet wird. Demgegenüber stünden Belastungen für Wirtschaftsverbände in Höhe von einmalig 2100 und pro anno 7600 Euro. (axk)