Markenstreit vor dem BGH: Ortlieb gewinnt gegen Amazon

Taschenhersteller Ortlieb darf Amazon Google-Anzeigen mit dem eigenen Markennamen untersagen, wie der BGH entschieden hat.

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BGH verhandelt über illegalen Musiktausch im Internet

Mit Ortlieb-Fahrradtaschen unterwegs

(Bild: TravelNerd / shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.

Der Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb kann eine irreführende Verwendung seines Markennamens in Anzeigen des Internet-Händlers Amazon bei Google verbieten. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe und wies die Revision des Internet-Riesen gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München zurück.

Der Mittelständler aus dem fränkischen Heilsbronn sieht demnach in der Verlinkung von Anzeigen mit gemischten Angebotslisten auch anderer Hersteller zu Recht eine Verletzung der Marke Ortlieb. Diese werde irreführend verwendet, denn die Kunden erwarten nach Überzeugung des Gerichts beim Anklicken der Anzeige ausschließlich Angebote von Ortlieb (Az. I ZR 29/18).

Ortlieb bietet selbst keine Produkte über Amazon an. Das Unternehmen wehrte sich aber dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche“, "Ortlieb Gepäcktasche“ oder "Ortlieb Outlet“ in Google eine Amazon-Anzeige auftaucht. Diese verlinkt auf eine Angebotsliste, in der neben Ortlieb-Taschen auch Produkte der Konkurrenz zu finden sind. Das ist nach Überzeugung des Ortlieb-Anwalts eine irreführende Anwendung der Marke. Amazons Anwalt verwies dagegen auf ein Kaufhaus. Wer dort Schuhe einer bestimmten Marke suche, werde an ein Regal geschickt, in dem auch andere Marken stehen. In den Vorinstanzen hatte Ortlieb Recht bekommen.

Mit einer ähnlichen Klage blieb Ortlieb dagegen kürzlich vor dem Oberlandesgericht München erfolglos. Demnach dürfen bei einer Suche auf der Amazon-Seite auch Konkurrenzprodukte angezeigt werden, wenn Internetnutzer nach dem Produkt eines bestimmten Herstellers suchen.
Anders als im aktuellen Fall war aber keine Werbeanzeige bei Google dazwischengeschaltet. Auch der BGH hatte sich schon mit der Frage beschäftigt.

Sofern die Markenrechte gewährt bleiben, sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Händler neben den Produkten eines Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbiete, erklärte nun der Bundesgerichtshof. In diesem Fall sahen die Richter aber eine "ausgebeutete Werbewirkung der Marke“, die Kunden zu einem Angebot auch mit Fremdprodukten lotste. Die Gestaltung der Anzeigen habe auf andere Produkte keinen Hinweis geboten. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen – zum Beispiel www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche – suggerierten vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung allein von Ortlieb-Produkten führe. Gegen diese Verwendung seiner Marke darf sich ein Unternehmen wehren, so die Richter.

Amazon teilte mit, die Entscheidung des BGH anzuerkennen. "Wie andere Unternehmen auch nutzen wir unser Anzeigenmarketing, um die relevantesten Produkte zu präsentieren, die wir in unseren Stores anbieten", sagte ein Sprecher. Zugleich verwies das Unternehmen darauf, dass Amazon zuvor in dieser Frage bei Suchergebnissen auf der eigenen Seite vom BGH recht bekommen haben.

Hersteller Ortlieb begrüßte das Urteil. Man sehe sich seiner Vertriebsstrategie abermals bestärkt, zugleich sei es auch eine klare Stärkung von Marken im Allgemeinen. "Gerade in der heutigen Zeit, in denen Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je." Ohne diese hätten mittelständische Unternehmen kaum Chancen, weiter auf "made in germany" zu setzen.

[UPDATE, 25.07.2019, 14:00]

Stellungnahmen von Amazon und Ortlieb ergänzt. (axk)