Online-Handel: Verbraucher können ungerechtfertigtes Geoblocking melden

Die Bundesnetzagentur hat eine Online-Beschwerdestelle zu rechtswidrigen Blockaden oder Umleitungen beim grenzüberschreitenden E-Commerce eingerichtet.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 55 Kommentare lesen
Online-Handel: Verbraucher können ungerechtfertigtes Geoblocking melden

(Bild: NIKCOA/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.

Online-Händler müssen den Verbrauchern in der ganzen EU in vielen Bereichen zu gleichen Konditionen Zugang zu Waren und Dienstleistungen gewähren. Dies sieht die im Dezember in Kraft getretene Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im grenzüberschreitenden E-Commerce vor. Stoßen Verbraucher trotzdem beim Online-Einkauf in anderen Mitgliedsstaaten auf derartige Blockaden, können sie diese nun bei der Bundesnetzagentur melden und sich dort auch über ihre Rechte informieren.

Die Regulierungsbehörde erläutert die Vorschriften der Geoblocking-Verordnung dazu auf einer eigenen Seite und hat eine Online-Beschwerdestelle in Betrieb genommen. Man unterstütze die Verbraucher, "damit Hürden im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr abgebaut werden", erläuterte Wilhelm Eschweiler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur, die Initiative. "Wer von einem Händler durch Geoblocking diskriminiert wird, kann sich an uns wenden."

Die Behörde ist dafür zuständig, die entsprechenden EU-Vorschriften durchzusetzen. Sie habe dafür zügig die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, betonte Eschweiler. Mit der fortschreitenden Digitalisierung komme dem Online-Handel immer größere Bedeutung zu. Kunden dürften etwa nicht daran gehindert werden, eine Bestellung im Internet bei einem Anbieter aus dem EU-Ausland durchzuführen. Sie müssten zudem auch mit ihrer ausländischen Kreditkarte zahlen können.

Auch ohne das neue Portal gingen bei der Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben schon bisher zahlreiche Beschwerden zu Geoblocking ein. Ein Großteil davon beziehe sich auf Bestellungen von Bekleidung, Elektrogeräten und E-Books. Verbraucher stießen aber etwa auch in den Branchen Automobile, Sportgeräte, Freizeitparks oder Miete von Servern auf Probleme. "All diese Fälle konnten gelöst werden, ohne Maßnahmen ergreifen zu müssen", heißt es bei der Behörde. Im Interesse der Verbraucher habe bisher noch immer "schnell eine Lösung gefunden werden" können

Die EU-Verordnung gilt bislang eigentlich nicht für digitale Medien wie E-Books, Musikstücke, Filme und Computerspiele sowie Streamingdienste. Finanzdienstleistungen für Privatkunden sowie der Verkehrsbereich bleiben ebenfalls außen vor. Die Bundesnetzagentur erinnert zudem daran, dass Anbieter zwar eine EU-weite Bestellung ermöglichen müssten. Sie seien aber nicht verpflichtet, diese außerhalb ihres Liefergebietes an Ort und Stelle zu bringen. Gerade Einkäufer in Grenzgebieten seien aber erfahrungsgemäß oft bereit, den Transport von Waren selbst zu organisieren. (mho)