Gadget-Spionage: Die Rechtslage bei illegaler Sende-Elektronik

Getarnte Abhörsender können Ärger einbringen: Schon der Besitz solcher verbotenen Sendeanlagen ist strafbar. Die Bundesnetzagentur verlangt die Vernichtung.

Artikel verschenken
In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 8 Kommentare lesen
Ärger wegen illegaler Sendeelektronik

(Bild: Jan Bintakies)

Lesezeit: 11 Min.
Von
  • Nicolas Maekeler
Inhaltsverzeichnis

Dieser GPS-Tracker verfügte über ein Mikrofon und war zum heimlichen Abhören geeignet. Die BNetzA ordnete deshalb seine Vernichtung an.

Anfang 2018 testeten wir verschiedene GPS-Tracker. Die hierfür vorgesehenen Testkandidaten hatten wir im Online-Handel gekauft. Unter den Geräten befand sich ein Modell, das zusätzlich zur Ortungs- auch eine Abhörfunktion aufwies, denn in dem Gerät war ein Mikrofon verbaut. Über eine Mobilfunkverbindung konnte man so unbemerkt Gespräche in der Nähe des Geräts belauschen. Dass derartige Lauschangriffe illegal sind, wird jedem einleuchten. Aber es ist nicht gerade selbstverständlich, dass bereits der Besitz von Geräten, die das heimliche Abhören ermöglichen, unter Umständen verboten oder sogar strafbar ist.

Zentrale Rechtsvorschrift in diesem Zusammenhang ist § 90 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Diese Bestimmung dient dem Schutz der Privatsphäre beziehungsweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie soll das unbemerkte Abhören fremder Gespräche oder die heimliche Aufnahme von Bildern oder Videos verhindern. Anders als § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB), welcher die Aufnahme und Weiterverbreitung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe stellt, oder § 201a StGB, der die illegale Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen bestraft, verbietet § 90 TKG bereits den Besitz, die Herstellung, den Vertrieb und die Einfuhr von Geräten, die verbotene Abhörmaßnahmen überhaupt erst ermöglichen.

Damit ein Gerät vom Verbot erfasst wird, muss es sich dem Gesetz nach zunächst um eine Sende- oder sonstige Telekommunikationsanlage handeln. Es muss also Daten senden und empfangen können, etwa via Mobilfunk, WLAN oder Bluetooth. Reine Empfangsgeräte, kabelgebundene Systeme oder Geräte, die lediglich die Aufnahme und Wiedergabe ohne gesonderte Übertragungsfunktion ermöglichen, fallen nicht unter den Begriff der Sendeanlage.