Blitzerstreit – Gericht beschäftigt sich mit Rechten von Temposündern

Welche Daten müssen Blitzgeräte zur Prüfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen speichern? Das Thema ist komplexer, als es auf den ersten Blick vermuten lässt.

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Geschwindigkeitsmessung

(Bild: dpa, Sven Hoppe/Archiv)

Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Christian Schultz
  • dpa
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Fast vier Monate nach der viel beachteten Entscheidung des Saar-Verfassungsgerichtshofes zu Daten eines Blitzgeräts richten sich die Blicke nach Koblenz. Am dortigen Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz ist ein ähnliches Verfahren um ein anderes Messgerät anhängig. Im Fokus steht einmal mehr, welche Daten Blitzgeräte speichern müssen, damit Messungen im Zweifel überprüft werden können. Bundesweit äußerten sich zuletzt eine ganze Reihe von Gerichten unterschiedlich dazu. Verkehrsrechtler befürchten einen "Flickenteppich" im Umgang mit Blitzer-Daten, der Automobilclub ADAC will Änderungen bei den Vorgaben für Geräte.

Am 5. Juli dieses Jahres befand der Verfassungsgerichtshof in Saarbrücken, dass Messungen des Blitzgeräts Traffistar S 350 des Herstellers Jenoptik in Bußgeldverfahren nicht verwendet werden dürfen. Gewisse Messdaten würden nicht gespeichert, das verletze das Grundrecht des betroffenen Autofahrers auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung.

In dem konkreten Fall war ein Fahrer mit 27 Stundenkilometern zu viel geblitzt worden und sollte 100 Euro zahlen. Nachdem er mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht den Kürzeren gezogen hatte, legte er Verfassungsbeschwerde ein – und hatte letztlich Erfolg. Jenoptik betonte seinerzeit, das Urteil für nicht richtig zu halten, und kündigte eine Software-Änderung an. Diese sei mittlerweile erfolgt, sagt eine Unternehmenssprecherin. Nun stehe noch die Prüfung und Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) aus.

"Die Entscheidung aus dem Saarland ist wie eine Bombe eingeschlagen", erinnert sich Tom Louven, Verkehrsrechtler aus Düsseldorf, dessen Kanzlei auch Fälle des Online-Portals geblitzt.de übernimmt. Verteidiger hätten sich zunächst gefreut. "Es ist aber auch eine Menge Unsicherheit entstanden." Mittlerweile erscheine das Saar-Urteil wie ein "Ausreißer", allenfalls einzelne Amtsgerichte in anderen Teilen Deutschlands zeigten Sympathie dafür. Viele Amts- oder Oberlandesgerichte seien anderer Auffassung.

Louven verweist auf eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts von Anfang Oktober. Darin heißt es: Der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsmessung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden könne, stehe der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegen. Auch von Bußgeldstellen kämen Rückmeldungen, dass diese sich von der Entscheidung der saarländischen Verfassungsrichter distanzierten, sagt Louven.

Grundsätzlich ließe sich der Konflikt mit Änderungen in der Software der Blitzgeräte beheben, meint Louven. Es drohe ein Flickenteppich, ein unterschiedlicher Umgang mit Messgeräten in den Bundesländern. Das Risiko sieht auch die Hamburger Fachanwältin für Verkehrsrecht, Daniela Mielchen. Sie finde das Saar-Urteil richtig, und doch würden Autofahrer weiter mit Exemplaren des betroffenen Gerätes geblitzt.

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Das Stuttgarter Verkehrsministerium etwa habe einige Tage nach dem Urteil mitgeteilt, dass dies keine unmittelbare Geltung für Baden-Württemberg entfalte, sagt Mielchen. Der Titel der Mitteilung vom 29. Juli 2019 lautet: "Kein Freibrief für Temposünder im Land". Das Thema beschäftigt auch den Verfassungsgerichtshof in Stuttgart – in Form zweier Verfassungsbeschwerden, wie ein Sprecher berichtet. Einmal gehe es um einen Rotlicht-Verstoß, einmal um eine Tempomessung. Im ersten Fall steht ein Gerät des Typs TraffiPhot-III der Jenoptik Robot GmbH im Fokus, im zweiten der Typ Vitronic PoliScan Speed. Selbst beim Bundesverfassungsgericht liegen einem Sprecher zufolge insgesamt sechs Verfahren zu diesem Themenkreis.

Einen Freibrief für Raser will auch der Verkehrsclub Deutschland (VCD) nicht. "Zur rechtlichen Bewertung können wir leider nichts sagen. Aber klar ist: Raser dürfen sich so nicht aus der Affäre ziehen, denn Rasen ist kein Kavalierdelikt", betont Sprecher Michael Müller-Görner. Blitzgeräte und deren Daten müssten rechtssicher sein. Es gehe um die Verkehrssicherheit und den Schutz von Menschen.

Anwältin Mielchen sagt, Bußgeldbehörden gehe es um eine schnelle Belangung von Rasern. Amtsgerichten sei am schnellen Erledigen von Hunderten Fällen gelegen. Sie müssten einem Betroffenen aber zumindest die Möglichkeit geben, dass ein Sachverständiger noch einmal darauf schauen könne, betont die Anwältin.

So oder so, das Thema beschäftige viele, berichtet Anwalt Louven. "Wir merken einen enormen Zulauf. Da stecken viele Emotionen drin, selbst wenn es nur um ein Verwarnungsgeld von 35 Euro geht." Und mit Blick nach vorne sagt der Düsseldorfer Anwalt: "Wir sind gespannt auf die Entscheidung in Rheinland-Pfalz."

Bei der geht es um das Messgerät Vitronic PoliScan FM1, das in einem "Enforcement Trailer" verbaut war, der einem Anhänger ähnelt. Das Gerät blitzte einen Fahrer, der in einer Baustelle auf der Autobahn 1 nahe Wittlich zu schnell gewesen sein soll. Einem VGH-Sprecher zufolge ist noch kein Verhandlungstermin absehbar. Es würden noch Stellungnahmen geschrieben, etwa vom Landesdatenschutzbeauftragten.

Eine Stellungnahme des Innenministeriums in Mainz ist mittlerweile über das Justizressort an den VGH weitergeleitet worden, wie Sprecher Joachim Winkler mitteilt. "Zum jetzigen Zeitpunkt erscheinen unmittelbare Konsequenzen in Sachen Geschwindigkeitsmessungen nach Eingang der Verfassungsbeschwerde nicht angebracht." Die Hersteller der von der Polizei im Land eingesetzten Messtechnik hätten auf Anfrage versichert, dass ihre Sensoren Rohmessdaten speichern.

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Erst bekamen die Gegner des Streckenradars Recht, doch dann änderte sich die gesetzliche Grundlage in Niedersachsen. Darauf reagierte nun das OVG Hannover.

Ungeachtet des Fortgangs dieses Verfahrens fordert der ADAC eindeutige Vorgaben zur Speicherung von Daten. Zwar legten die Anforderungen der PTB vieles fest, was Messgeräte erfüllen müssten, sagte ein Experte des Automobilclubs. "Da steht aber nichts zur Rohdatenspeicherung drin." Auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag habe schon mehrfach verlangt, das zu ändern.

Ein Sprecher der PTB in Braunschweig erklärt, das Wort Rohmessdaten stehe in den Anforderungen nicht, wohl aber Vorgaben zu Messdaten. Es sei niemandem damit geholfen, einfach Hunderte Rohdaten zu speichern. Letztlich könne dann nachträglich das Gerät nur mit sich selbst verglichen werden. "Das ist Unfug aus messtechnischer Sicht." Bei Zweifeln könne eine Befundprüfung beantragt werden, so regele es das Mess- und Eichgesetz. Wenn eine Messung etwa auf einer wackligen Brücke erfolgt sei, müssten genau die Gegebenheiten auf dieser Brücke betrachtet werden. Hier brauche man statt Rohmessdaten dann aber eine Referenzanlage. (bme)