Yelps Bewertungssystem rechtmäßig: BGH hebt Urteil des OLG auf

Yelp kann laut Bundesgerichtshof sein Bewertungssystem beibehalten. Die Plattform gewinnt gegen eine Fitnessstudio-Betreiberin, die geklagt hatte.

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Justizia ist blind

(Bild: Gemeinfrei (via pixabay))

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Yelp sein Bewertungssystem beibehalten kann. Mit dieser Entscheidung revidiert der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München. Das hatte zuvor einer Klägerin Recht gegeben, die das System für unfair hielt.

Yelp sortiert alle abgegebenen Bewertungen mittels einer eigenen Empfehlungssoftware. Diese schaut sich unter anderem an, wie oft Nutzer online sind, Bewertungen abgeben und in Lokalen einkehren, um sich so unter anderem vor Fake-Bewertungen zu schützen. Die Kriterien bestimmen, ob eine Bewertung als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" eingestuft wird. Aus den empfohlenen Beiträgen zieht Yelp dann wiederum die Durchschnittsanzahl der bis zu fünf zu vergebenen Bewertungssterne. Diese Praxis hält das Gericht für rechtmäßig. "Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen", heißt es in der Urteilsbegründung.

Der zuständige VI. Zivilsenat befand auch, dass die Erklärungen von Yelp, wie sie zu der Bewertung kommen, ausreichend und sichtbar genug sind. Der "unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals" könne die Informationen der Bewertungsdarstellung entnehmen.

Die Klägerin, Renate Holland, betreibt mehrere Fitnessstudios in München und der Umgebung. Von 76 Bewertungen hatte Yelp 2014 lediglich zwei als "empfohlen" eingestuft und auf Basis dieser 2,5 Sterne vergeben. 74 Beiträge wurden also nicht berücksichtigt. Holland zog vor Gericht. Neben der grundsätzlichen Frage nach dem Bewertungssystem, wollte die Betreiberin auch mehr Transparenz für Online-Bewertungen erreichen.

Das OLG gab Holland zunächst Recht, Yelp sollte Schadensersatz zahlen, legte jedoch Revision ein. Der BGH hob das Berufungsurteil nun auf: "Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten." (emw)