Streit über Bonpflicht: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Die Bonpflicht erhitzt die Gemüter, dabei ist sie nur Teil einer größeren Reform. In einer FAQ beantworten wir die wichtigsten und die häufigsten Fragen.

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Streit über Bonpflicht: Die wichtigsten Fragen und Antworten

(Bild: SOMKKU/Shutterstock.com)

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Torsten Kleinz
Inhaltsverzeichnis

Seit einigen Wochen sorgen neue Regelungen zur Absicherung von Registrierkassen, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind, für heftige Diskussionen. Sie sollen Steuerhinterziehung in enormem Umfang verhindern, aber eine darin enthaltene neue Pflicht zur Ausgabe von Kassenbons ("Bonpflicht") wird von verschiedenen Seiten teils heftig kritisiert. In einem Schwerpunkt widmet sich heise online den Regelungen und erklärt die Hintergründe sowie die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten. Zum Abschluss gibt es noch Antworten auf die häufigsten Fragen.

Die neuen Kassengesetze haben in den vergangenen Wochen für viel Aufregung gesorgt, vor allem wegen der umstrittenen Bonpflicht. In drei Artikeln haben wir erklärt, warum diese Gesetzesänderung überhaupt notwendig erschien, welche technischen Hintergründe die Bonpflicht hat und warum die Bons gar nicht ausgedruckt werden müssen. Zum Abschluss haben wir nun ein paar Fragen zur Thematik zusammengetragen und gesammelt beantwortet.

Streit über Bonpflicht: Hintergründe zur Kassensicherungsverordnung

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Die neue Kassensicherungsverordnung sorgt wegen der Bonpflicht für Aufregung. heise online erklärt in mehreren Artikeln die technischen und polituschen Hintergründe sowie die Pflicht zum Kassenbon.

Jeder Gewerbetreibende, der eine elektronische Registrierkasse einsetzt, muss die Vorschriften erfüllen. Dazu zählen vor allem die Speicherung der Geschäftsvorfälle auf einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), zum anderen muss ab 2020 jedem Kunden ein Kassenzettel erstellt und angeboten werden. Nur in Ausnahmefällen und auf Antrag können Finanzämter von der Bon-Ausgabepflicht absehen.

Allerdings: Es gibt es keine generelle Pflicht, eine Registrierkasse einzusetzen. Wer dies mit seinem Geschäftsmodell vereinbaren kann, kann auch noch eine mechanische Kasse einsetzen oder die Einnahmen in einer Geldkassette deponieren. Gleichwohl müssen auch diese Betriebe ihre Einnahmen ordnungsgemäß verbuchen.

Sind die Voraussetzungen von Paragraph 146a der Abgabenordnung erfüllt, muss bei jedem Kassiervorgang ein Bon erstellt werden. Diese Bonpflicht ist jedoch nicht an Papier gebunden. So können die Gewerbetreibenden die Kassenzettel auch per E-Mail an den Kunden verschicken oder per NFC ans Handy übertragen. Dazu muss der Kunde jedoch die Möglichkeit haben, den Bon auf diesem Wege tatsächlich zu empfangen – ansonsten muss er ausgedruckt werden.

Nein, anders als in anderen europäischen Ländern gibt es keine Mitnahmepflicht.

Die Antwort hierauf ist einfach: Die in Deutschland verkauften Kassen sind per se nicht sicher. Prinzipiell kann jeder Kassenhardware und Software verkaufen – eine Zertifizierung der Kassen selbst ist nicht vorgesehen. Zudem existierte ein schwunghafter Handel mit manipulierten oder manipulierbaren Kassensystemen, die es Gewerbetreibenden nach Belieben ermöglichten, ihre Umsätze zu fälschen. Ab 2020 müssen die Kassen die Umsätze auf einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) speichern, die wie ein USB-Stick oder eine SD-Karte in die Kasse eingesetzt wird und das Überschreiben oder Löschen der Umsätze verhindert.

Die Bonpflicht hat mehrere Gründe. Zum einen soll durch die Vorschrift für jeden Kunden transparent gemacht werden, ob ein Geschäft seine Einnahmen ordentlich verbucht oder an dem Fiskus vorbei kassiert. Zum anderen dient die auf den Bons enthaltene Prüfnummer als digitale Signatur für das digital abgespeicherte Kassenbuch. Wenn ein Bon nur auf Verlangen gedruckt wird, könnte der entsprechende Kauf wieder gelöscht werden, noch bevor er auf dem gesicherten Speicher ankommt. Das Entdeckungsrisiko einer solchen Manipulation wäre sehr gering.

Das Gesetz schreibt verschiedene Pflichtangaben vor, wie zum Beispiel den Namen und die Anschrift des Unternehmens, die genauen abgerechneten Beträge, die Umsatzsteuer und eine Transaktionsnummer. Neu hinzugekommen sind die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystem oder Sicherheitsmoduls und eine kryptografische Prüfnummer, die auch in Form eines QR-Codes auftauchen kann.

Die Signatur belegt kryptographisch, dass eine Buchung, die auf dem Bon zu sehen ist, auch tatsächlich auf dem TSE-Modul gespeichert wurde. Die Signatur wird nicht von der Kasse, sondern per Public Key-Verfahren direkt auf dem Modul erzeugt. Dieses muss zudem bei den Finanzbehörden registriert sein. Ein Steuerprüfer kann durch Eingabe der Signatur und weiterer Daten des TSE-Moduls die Integrität der Speicherung des gesamten Kassenbuchs prüfen.

Durch die Verzögerungen im Zertifizierungsprozess konnten die Hersteller erst sehr spät mit der Produktion der TSE-Module beginnen. Deshalb gilt eine Übergangsfrist bis September 2020, in der das Fehlen der gesicherten Speicher noch nicht verfolgt wird. In engen Ausnahmefällen gilt auch eine Übergangsfrist bis 2022, wenn die eingesetzten Kassen technisch nicht nachrüstbar sind und erst nach Ende 2010 gekauft wurden.