Streit über Bonpflicht: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Seite 2: Was passiert, wenn sich ein Geschäft der Bonpflicht verweigert?

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Zuerst einmal: Nichts. Der Verstoß gegen die Bonpflicht ist per se nicht strafbewehrt. Doch wer sich weigert, an dem gesetzlich vorgeschriebenen System mitzuwirken, präsentiert sich als vorrangiges Ziel für die Steuerfahndung. Bestehen begründete Zweifel an der Buchführung eines Steuerpflichtigen, können Finanzämter den Umsatz eines Betriebes schätzen – ein mitunter teures Unterfangen für die Steuerpflichtigen. Zudem sind Betriebsprüfungen wesentlich aufwändiger als die digitalisierte Kassennachschau mit Hilfe der regulär erstellten Bons.

Nein. Für Gelegenheitskäufer ist auch nicht nachzuvollziehen, ob ein Gewerbetreibender etwa eine Ausnahmegenehmigung hat, ob die Kasse defekt ist oder noch eine Übergangsfrist gilt. Durch die neue digitale Kassenschau erhöht sich aber das Kontrollrisiko. Ebenso könnten Konkurrenten oder Ex-Angestellte eine mögliche Steuerhinterziehung melden.

Die Finanzbehörden haben 2018 neue Rechte für eine sogenannte Kassen-Nachschau bekommen. Anders als bei der Betriebsprüfung muss diese Kontrolle nicht angemeldet werden. Die Kontrolleure können unmittelbar Einblick in die Kassenunterlagen verlangen. Mit den neuen Angaben auf den Bons und den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen soll die Prüfung jedoch in Minutenschnelle erledigt sein – vorausgesetzt, dass sich hierbei keine Verdachtsmomente ergeben. Durch die Eingabe der Prüfnummer können die Steuerfahnder die Integrität der gespeicherten Daten sicherstellen.

In Deutschland werden überwiegend Thermodrucker für den Druck von Kassenzetteln eingesetzt. Doch der früher in dem Thermopapier enthaltene Stoff Bisphenol A ist wegen der Wirkungen auf den menschlichen Körper in Verruf geraten, er gilt mittlerweile EU-weit als "besonders besorgniserregender Stoff". Ab Januar 2020 darf Bisphenol A deshalb nur in geringsten Mengen vorkommen. Das Problem: Der oft verwendete Ersatzstoff Bisphenol S steht ebenfalls im Verdacht die Gesundheit zu gefährden – auch wenn hierzu keine endgültigen Ergebnisse vorliegen. Mittlerweile gibt es jedoch Thermopapiere, die ganz ohne beide Stoffe auskommen und auch im normalen Altpapier entsorgt werden dürfen. Gewerbetreibenden steht es ebenfalls frei, komplett andere Drucktechniken zu verwenden. Das Umweltbundesamt rät zur elektronischen Übermittlung der Kassenzettel.

Die Frage kann nur der Hersteller der vorhandenen Kasse kompetent beantworten. Um die neuen Vorschriften zu erfüllen und die TSE einzubinden ist zumindest ein Software-Update nötig. PC-Kassen sollten in der Regel einfach aufzurüsten sein. Wer auf neumodische Kassensysteme setzt, die zum Beispiel auf einem iPad laufen und die Kassendaten in der Cloud speichern, benötigt etwas Geduld: Noch gibt es kein System mit Zertifikat. Erste amtlich zugelassene Systeme werden im zweiten Quartal erwartet. (mho)