Oberverwaltungsgericht: Googles Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Schlappe fĂĽr die Bundesnetzagentur: Google muss seinen E-Mail-Dienst Gmail nicht als Telekommunikationsdienst anmelden.
Google Mail-Dienst ist kein Telekommunikationsdienst im rechtlichen Sinne, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. Damit wird ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert, das Gmail als eben solchen eingestuft hatte. Hintergrund ist ein seit Jahren währender Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und Google.
Die deutsche Regulierungsbehörde ist der Meinung, dass Gmail ein Telekommunikationsdienst sei, was bestimmte Pflichten beim Datenschutz und der öffentlichen Sicherheit mit sich bringt – zum Beispiel Ermittlungsbehörden Schnittstellen für den Datenzugriff einzurichten. 2012 und 2014 wollte die Bundesnetzagentur Google mit Bescheiden verpflichten, Gmail entsprechend anzumelden. Google wehrte sich erst vorm Verwaltungsgericht Köln dagegen, unterlag jedoch und legte Berufung ein. Die Streitfrage wurde schließlich dem EuGH vorgelegt.
EuGH gab Google recht
Der entschied im vergangenen Juni, dass Gmail nach EU-Recht kein elektronischer Telekommunikationsdienst ist. Die Luxemburger Richter erklärten, dass "dieser Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht".
Die Richter in Münster folgten der Argumentation: "Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E-Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus." Die Signalübertragung, für die Internetprovider und Netzbetreiber sorgten, sei Google nämlich nicht zuzurechnen. Auch dass Google eigene, mit dem Internet verbundene Netzinfrastruktur in Deutschland betreibe, ändere daran nichts.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, allerdings könne Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht befinden müsse. Außerdem müsse die Bundesnetzagentur nun auch die Meldung von Gmail als Telekommunikationsdienst, die Google unter Vorbehalt eingereicht hatte, wieder aus dem öffentlichen Verzeichnis entfernen, wies das Gericht an. (axk)