Leistungsschutzrecht: Google darf vergütungspflichtige Presseangebote ausblenden

Laut Medienstaatsvertrag dürfen Suchmaschinen journalistisch gestaltete Angebote nicht diskriminieren. Es gibt aber eine Ausnahme zum Unmut der Verleger.

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Leistungsschutzrecht: Google darf vergütungspflichtige Presseangebote ausblenden

Auswahl an digitalen velegerischen Angeboten, die von der VG Media vertreten werden.

(Bild: VG Media)

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Neuer Ärger für Presseverleger, die auf ein durchsetzungsstarkes Leistungsschutzrecht bauen und Suchmaschinen und News-Aggregatoren zur Kasse bitten wollen: Der neue Medienstaatsvertrag der Länder, der im September in Kraft treten soll, sieht eine breite Ausnahme im geplanten Diskriminierungsverbot von "journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten" für Google & Co. vor, wenn es ums Urheberrecht oder das damit verwandte Leistungsschutzrecht geht.

Laut Paragraf 94 des Vertrags " zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland " dürfen "Medienintermediäre" wie Suchmaschinen Inhalte von Presseverlegern nicht diskriminieren. Ein Plattformbetreiber handelt rechtswidrig, wenn er "ohne sachlich gerechtfertigten Grund" von Transparenzkriterien zur Selektion und Präsentation "zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch" abweicht, auch wenn er dabei Algorithmen einsetzt.

Als ein solcher sachlicher Grund gilt laut einem heise online vorliegenden Entwurf für die Begründung des Medienstaatsvertrags "das rechtstreue Verhalten eines Medienintermediärs". Wenn in den Suchergebnissen bestimmte Angebote nicht angezeigt werden, weil der Betreiber diese "aufgrund urheber- bzw. leistungsschutzrechtlicher Regelungen nicht vergütungsfrei anzeigen darf oder kann", sei dies ein Rechtfertigungsgrund, ähnlich wie die Abwehr von Spam.

Die Verwertungsgesellschaft VG Media, die neben privaten Rundfunksendern auch mehrere hundert digitale verlegerische Angebote vertritt, protestiert in einem Brief an die Ministerpräsidenten scharf gegen die Passage. Diese sei "aus Sicht aller Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten mit geltendem Urheberrecht unvereinbar", zitiert die [i]Frankfurter Allgemeine Zeitung[i] aus dem Schreiben. Inhaltsanbieter, "die ihre Rechte durchsetzen", dürften ungleich behandelt werden, moniert die VG Media, zu deren Gesellschaftern oder vertretenen Rechteinhabern Heise Medien nicht gehört.

Die Konsequenz dürfte sein, dass diese "gar nicht verbreitet werden oder sich nur auf den 'hinteren Plätzen' wiederfinden", meint die VG Media. So werde das "fehlende Vielfaltsinteresse der Medienintermediäre" gestützt. Der Passus berücksichtige auch nicht den Umstand, "dass Plattformen und Medienintermediäre marktbeherrschende Stellungen innehaben" und Immaterialgüterrechte beachten müssten.

Medienhäuser wie Axel Springer, Burda, Funke oder Madsack waren 2016 mit ihrer Klage gescheitert, durch die sie Google hindern wollten, die eigene Marktdominanz zu missbrauchen und den Verlagen ein Opt-in zur Nachrichtensuche abzuzwingen. Der Konzern habe zwar eine dominante Stellung im Suchmaschinenmarkt, befand das Landgericht Berlin, die Kläger würden aber nicht diskriminiert.

Inzwischen haben die EU-Gesetzgeber in der Urheberrechtsrichtlinie ein breites zweijähriges Leistungsschutzrecht verankert. Das Bundesjustizministerium ist gerade dabei, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Der Plan stößt aber auf Kritik von vielen Seiten. Schon voriges Jahr hatte die VG Media Google auf Basis der neuen EU-Regeln ein milliardenschweres Vergleichsangebot unterbreitet, das die Kalifornier aber zurückwiesen.

Die Rundfunkreferenten der Länder wollen den Entwurf des Medienstaatsvertrags und dessen Begründung am Mittwoch behandeln. Danach sollen die Ministerpräsidenten das Werk unterzeichnen, die Landesparlamente müssen dann noch zustimmen. Bis Ende April läuft bei der EU-Kommission die sogenannte Notifizierungsfrist: Bis dahin können die anderen Mitgliedsstaaten die Initiative prüfen und gegebenenfalls Einwände wegen möglicher Verstöße gegen das EU-Recht vorbringen. Für Wirbel hatte jüngst auch das Pornowerbeverbot gesorgt, das der Vertrag mit sich bringt. (anw)