Bundesverfassungsgericht erklärt Gesetz über EU-Patent für nichtig

Da die deutsche Teilnahme am EU-Patentgericht nicht mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wurde, erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig.

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Bundesverfassungsgericht erklärt Gesetz über EU-Patent für nichtig

(Bild: Marian Weyo / shutterstock.com)

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Von
  • Christian Kirsch
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Nach dem Rückzug Großbritanniens vom EU-Gemeinschaftspatent hat die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Projekt einen weiteren Rückschlag versetzt. Der Düsseldorfer Patentanwalt Ingve Stjerna hatte das Verfahren 2 BvR 739/17 im Jahr 2017 angestrengt und beklagte sowohl formale als auch inhaltliche Verstöße gegen das Grundgesetz.

Im Kern ging es dabei nicht um die EU-Verordnung zum Gemeinschaftspatent, sondern um das damit eng verbundene, aber formal getrennte zwischenstaatliche Abkommen über die Patentgerichte (UPC). 2017 ratifizierte der Bundestag dieses Abkommen per Gesetz in einer Sitzung, bei der nicht einmal 40 Abgeordnete anwesend waren.

Stjernas Auffassung zufolge hätte das Gesetz jedoch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden müssen, da es Hoheitsrechte der Bundesrepublik abgibt. Dieser Meinung schloss sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung an und erklärte das Zustimmungsgesetz deshalb für nichtig.

Nicht durchsetzen konnte sich der Kläger jedoch mit seinen inhaltlichen Einwänden. So hatte er etwa beklagt, es mangele an Rechtsgrundlagen für die Auswahl und Ernennung der EU-Patentrichter. Da das Bundesverfassungsgericht Stjernas inhaltliche Klagepunkte für unbegründet hielt, könnte der Bundestag das Zustimmungsgesetz erneut verabschieden, wenn zwei Drittel der Abgeordneten zustimmen.

Das EU-Gemeinschaftspatent, genauer das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“, wird seit Jahrzehnten in der EU diskutiert. Zwar gibt es schon seit 1973 ein Europäisches Patentabkommen, auf dessen Grundlage das Europäische Patentamt (EPO) arbeitet. Daran sind nicht nur die EU-Staaten, sondern auch zum Beispiel die Türkei beteiligt.

Vom EPO erteilte Patente gelten jedoch bisher nur in den Ländern, für die der Patentinhaber dies ausdrücklich beantragt, während das EU-Gemeinschaftspatent automatisch in den teilnehmenden Mitgliedsländern gelten würde. Außerdem unterliegen die bisherigen europäischen Patente dem Recht der jeweiligen Geltungsländer.

Mit dem Gemeinschaftspatent will die EU hingegen eine einheitliche Gerichtsbarkeit schaffen, sodass etwa Klagen wegen Patentverletzungen nicht mehr in jedem Land einzeln nötig wären. Kritiker beklagen jedoch, dass ausgerechnet diese Patentgerichtsbarkeit nicht als EU-Recht ausgestaltet ist, sondern als zwischenstaatliches Abkommen. Damit es in Kraft treten kann, ist die Ratifizierung durch Großbritannien, Deutschland und Frankreich erforderlich – und die deutsche fehlt jetzt.

Es dürfte also noch etwas dauern mit dem EU-Gemeinschaftspatent. Und auch dem EPO droht Ungemach: Gegen Teile des Europäischen Patentabkommens liegen seit Jahren mehrere Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht vor.

Update 21.3.2019 15:10: In der ursprünglichen Meldung stand fälschlicherweise, dass der Bundestag das Übernahmegesetz 2013 ratifiziert habe. Tatsächlich fand die Sitzung 2017 statt. (ck)