BGH: Bundeskartellamt darf Facebooks Datensammlung stoppen

Beim juristischen Showdown erzielen die Kartellwächter aus Bonn einen Sieg. Streitpunkt ist insbesondere die Nutzung von WhatsApp-Daten.

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Von
  • Torsten Kleinz
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Facebook muss auf Geheiß des Bundeskartellamtes die Zusammenführung von Nutzerdaten stoppen. Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag eine entsprechende Verbotsverfügung der Bonner Behörde formell bestätigt. Der Konzern habe seine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt, um die Nutzer zur Preisgabe ihrer Nutzungsdaten zu bewegen.

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2019 dem US-Konzern aufgegeben, das Zusammenführung von Nutzerdaten aus den unterschiedlichen Diensten wie WhatsApp und Instagram und dem Sammeln von Nutzerdaten auf fremden Websites einzustellen. Insbesondere die Übernahme von WhatsApp durch Facebook war den Kartellwächtern ein Dorn im Auge, mit der sich der Konzern eine unangefochtene Vormachtstellung auf dem Markt für Instant-Messenger gesichert hatte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte jedoch im August den Vollzug der Entscheidung außer Kraft gesetzt, da die Richter Zweifel hatten, ob die Verfügung rechtlich Bestand haben könnte. Mit dem neuen Urteil ist dieser Stopp wieder aufgehoben. Nur wenn die Nutzer explizit zustimmen, dürfe Facebook weiterhin Daten zusammenführen, entschied der BGH.

Bei der rechtlichen Bewertung spielen vor allem zwei Aspekte eine Rolle. Zum einen hatte sich das Bundeskartellamt bei seiner Entscheidung sehr ausführlich auf Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung gestützt, obwohl die Bonner Behörde in diesem Bereich keine Zuständigkeit hat. Das Oberlandesgericht stellte infrage, ob das Abfordern von Daten der Endnutzer mit einer missbräuchlichen Preissetzung zu vergleichen sei, gegen die die Kartellwächter vorgehen können.

Zum anderen stellt sich die Frage, nach welchen Maßstäben eine marktbeherrschende Stellung im Social-Media-Markt gemessen werden sollte. Facebook verweist auf einen gesunden Wettbewerb mit Apps wie YouTube, Twitter und Snapchat, während das Bundeskartellamt auf die Nutzungszahlen der von Facebook betriebenen Angebote verwies. Hier sei Facebook weit vor der Konkurrenz.

In beiden Punkten stellten sich die Karlsruher Richter hinter die Bonner Behörde, legten aber deutlich andere Begründungen zugrunde. "Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt", heißt es in einer ersten Mitteilung des Gerichts.

Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung stehe hierbei aber nicht im Vordergrund. Entscheidend sei vielmehr, dass den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlmöglichkeit gelassen werde, auf welche Daten der Konzern konkret zugreifen kann. So können Nutzer der Übernahme von Daten aus Dritt-Quellen nicht wirksam widersprechen, wenn sie den Geschäftsbedingungen von Facebook insgesamt zustimmen.

Zwar kann Facebook dank der End-zu-End-Verschlüsselung die Nachrichten zwischen WhatsApp-Nutzern nicht direkt mitlesen. Die Datenschutzerklärung gibt Facebook allerdings freie Bahn, alle begleitenden Daten auszuwerten – von der verwendeten Telefonnummer über die Facebook-ID parallel installierter Apps bis hin zum Akkuladezustand eines Smartphones. Diese Daten werden laut WhatsApp auch mit Daten Dritter kombiniert und zum Marketing verwendet. Auch über auf Dritt-Websites eingebetteten Facebook-Pixel und PlugIns in Apps sammelt Facebook viele Nutzungsdaten, um sie zur Werbevermarktung zu nutzen.

Angesichts der enormen Datenfülle könne der Nutzer nicht mehr das Recht auf informelle Selbstbestimmung wahrnehmen, argumentieren die Richter, hierbei verweist der Bundesgerichtshof auch auf den "Lock-In-Effekt". Zwar können sich die Nutzer problemlos auch bei anderen sozialen Netzwerken anmelden. Wenn sie mit ihrem Kontaktnetzwerk auf Kanälen außerhalb von Facebook in Verbindung bleiben wollen, ist dies jedoch mit enormem Aufwand verbunden, wenn nicht gar unmöglich, da man jeden Kontakt überreden muss, sich beim gleichen Konkurrenten anzumelden.

Gäbe es tatsächlich einen funktionierenden Wettbewerb, sei zu erwarten, dass es auch datenschonendere Angebote gebe. Die Endnutzer haben nach Überzeugung des Gerichts hier klare Prioritäten. Diese wahrzunehmen sei aber kaum möglich, wenn Facebook dank seiner Marktmacht einen enormen Informationsvorsprung aufgebaut habe und so ein für Nutzer wesentlich attraktiveres Angebot aufbauen könne. Zudem könne Facebook dank seiner Größe viel höhere Werbeerträge erzielen als potenzielle Konkurrenten. Alles in allem diagnostizieren die Richter somit einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung.

Hierbei hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auch eine grundlegende Weichenstellung vorgenommen. So könnte das Geschäftsgebaren von Facebook auch eingeschränkt werden, wenn keine marktbeherrschende Stellung auf dem Werbe-Markt für soziale Netzwerke nachgewiesen sei. "Die Beeinträchtigung muss nicht auf dem beherrschten Markt eintreten, sondern kann auch auf einem nicht beherrschten Drittmarkt eintreten", heißt es aus Karlsruhe.

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