Artikel 17: Justizministerium will Upload-Filter weitgehend überflüssig machen

Mit einer Bagatellklausel, einem "Pre Flagging" für erlaubte Nutzungen und mehr Pauschalvergütungen will das Justizminsterium ein "Overblocking" vermeiden.

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Artikel 17: Justizministerium will Upload-Filter weitgehend überflüssig machen

(Bild: Blackboard/Shutterstock.com)

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Das Bundesjustizministerium will die verbliebenen Spielräume der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie nutzen, um angesichts des neuen Haftungsregimes für Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten Upload-Filtern zu begegnen. Ministerin Christine Lambrecht (SPD) spricht von "neuen, innovativen Instrumenten", um die Filter "weithin überflüssig" zu machen.

Dafür schlägt das Ministerium in einem nun veröffentlichten zweiten Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EU-Vorgaben eine Bagatellklausel etwa für Memes für nicht-kommerzielle Zwecke vor sowie kollektive Lizenzen analog zur pauschalen Privatkopievergütung mit erweiterter Wirkung. Diese sollen Verwertungsgesellschaften wie die Gema oder die VG Wort vergeben können.

Die Bagatellgrenzen legt das Ministerium genau fest, damit diese auch durch Upload-Filter einfach "maschinell überprüfbar" sind. Zulässig sind demnach die öffentliche Wiedergabe und die dafür nötige Vervielfältigungen geschützter Werke von bis zu 20 Sekunden bei Bewegtbildern und Musikstücken und bis zu 1000 Zeichen eines Textes.

Hochgeladen werden dürfen zudem Fotos oder Grafiken "mit einem Datenvolumen von bis zu 250 Kilobyte". Bei größere Uploads muss der User lizenzieren. Nutzer sollen sich beim Upload auf die gesetzlich zulässigen Aktivitäten wie Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches berufen können. Die letzten drei Rechte sollen in einem neuen Paragrafen 51a Urheberrechtsgesetz verankert werden, da sie im Gegensatz zu anderen "Schranken" gegen die exklusiven Verwerterrechte dort noch nicht auftauchen. Das Ministerium spricht hier von einem "Pre-Flagging-Verfahren".

Kennzeichnet ein Nutzer einen hochgeladenen Beitrag, soll die Plattform diesen nicht blockieren dürfen. Ausgenommen sind offenkundig rechtswidrige Uploads. YouTube etwa wird also durchaus seinen bereits bestehenden Filter ContentID weiter einsetzen können. Stellen die Algorithmen fest, dass der hochgeladene Inhalt zu mehr als 90 Prozent mit einem vom Rechteinhaber gemeldeten Werk identisch ist, kann der Betreiber den Upload nach wie vor sofort löschen.

Dass von Nutzern als legitim gekennzeichnete Inhalte erstmal online gehen sollen, steht im Widerspruch zum Grundmodell von US-Plattformen. Diese löschen zunächst, wenn die Filter anschlagen oder wenn sich Rechteinhaber beschweren. Der Betroffene muss dann darlegen, dass er etwa unter der Bestimmung "Fair Use" berechtigt ist, den Beitrag hochzuladen. YouTube und Co. müssten zunächst für Deutschland also ihre Einstellungen ändern.

Prinzipiell orientiert sich das Ministerium am Grundsatz: "Vergüten statt verbieten" und baut auf eine Art gesetzliche Lizenz, auch wenn dieses Modell nicht vollständig so in der Richtlinie vorgesehen ist. Vorarbeiten dazu aus der Wissenschaft gibt es etwa von Axel Metzger und Martin Senftleben. Die Verwertungsgesellschaften müssten sich demnach mit den Plattformen über eine angemessene Vergütung einigen, die Einnahmen würden dann an die Mitglieder ausgeschüttet. Zwischen YouTube und der Gema gibt es nach jahrelangem Streit inzwischen ein Modell mit einem zugehörigen Tarif.

Eine Einigung könnte bei darauf aufbauenden weitergehenden Lösungen nun schneller gehen, da die Portale sich um eine Lizenzierung bei Verwertungsgesellschaften aktiv bemühen müssen, um aus der Haftung herauszukommen. Ihr Geschäftsmodell ist es zudem, die Aufmerksamkeit der Nutzer in bare Münze zu verwandeln. Bei schlechten Bedingungen der Verwertungsgesellschaften könnten YouTube & Co. es aber auch vorziehen, das umstrittene Material herunterzunehmen. Kommen private Rechteinhaber mit den Betreibern nicht überein, müssten sie diese auf die Annahme eines Lizenzvertrags verklagen.

Für höchstens dreijährige Startups mit einem jährlichen Umsatz in der EU von bis zu 10 Millionen Euro sowie etwa für kleine Diensteanbieter, die bis zu einer Million Euro umsetzen, gelten genauso wie etwa für "nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien", Bildungs- sowie Wissenschaftsarchive und Plattformen für die Entwicklung und Weitergabe für quelloffene Software Ausnahmen. Außen vor bleiben zudem Online-Marktplätze und Cloud-Dienste, wenn diese auf Unternehmen ausgerichtet sind oder ihren Nutzern nur das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

Interessenvertreter haben nun die Möglichkeit, bis Ende Juli Stellung zu nehmen. Im Anschluss plant das Justizministerium, möglichst schnell einen Referentenentwurf vorzulegen und einen Beschluss des Bundeskabinetts und des Bundestags zu erzielen. Ob das Vorhaben mit dem regierungsintern umkämpften Entwurf für ein erweitertes Leistungsschutzrecht zusammengeführt wird, ist noch offen.

Die Bundesregierung hatte voriges Jahr bei der abschließenden Abstimmung im EU-Ministerrat eine Erklärung zu Protokoll gegeben. Sie geht demnach davon aus, dass der vorgeschriebene EU-Dialog zu Artikel 17 (vormals 13) zu den neuen Haftungsregeln für Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten "vom Geist getragen ist", Upload-Filter "nach Möglichkeit zu verhindern". Dies müsse nun EU-weit einheitlich so umgesetzt werden.

(anw)