Abfindungen: Der goldene Handschlag

Eine Abfindung kann zwei Ursachen haben: als die Folge einer unrechtmäßigen Kündigung oder als Teil eines Aufhebungsvertrages. Ein Recht darauf gibt es nicht.

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Abfindungen: Der goldene Handschlag

(Bild: Dezay/Shutterstock.com)

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Von
  • Peter Ilg
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Corona kostet Arbeitsplätze, daran zweifelt kein Arbeitsmarktexperte mehr. Die Frage ist allein: wie viele? Bislang schützt Kurzarbeit vor Kündigung. Doch Kurzarbeitergeld ist auf ein Jahr, in Ausnahmefällen auf 21 Monate befristet. Spätestens dann ist Schluss und Entlassungen sind die Folge der Krise.

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Die Bundesagentur für Arbeit rechnet mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und die "Gerichte infolgedessen mit einer Welle an Kündigungsklagen", sagt die Juristin Franziska Hasselbach. Das weiß sie aus Gesprächen mit Richtern. Die Rechtsanwältin spürt schon jetzt eine Zunahme an Mandaten, denen es um die Rechtmäßigkeit von Kündigungen geht. Hasselbach ist Inhaberin der gleichnamigen Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Niederlassungen zwischen Köln und Frankfurt. Abfindungsverhandlungen und Aufhebungsverträge sind Schwerpunkte der Anwälte der Kanzlei.

In Deutschland besteht ein starkes Kündigungsschutzgesetz. Das schützt Mitarbeiter nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten. Will ein Arbeitnehmer Beschäftigten rechtmäßig kündigen, braucht er dafür triftige Gründe. "Davon gibt es mit betriebsbedingten, personenbedingten und Verhaltensgründen nur drei Möglichkeiten", sagt Hasselbach.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Betrieb oder Teile davon geschlossen oder ausgelagert werden. Personenbedingt ist gleich krankheitsbedingt. "Jemand muss nicht lange krank sein, es reicht auch kurz, aber regelmäßig wegen derselben Sache", sagt Hasselbach. Entscheidend ist eine schlechte Prognose auf Genesung. Verhaltensbedingt liegt im Fehlverhalten des Mitarbeiters. Das ist der Griff in die Kasse oder sexuelle Belästigung oder wenn häufig zu spät eine Krankmeldung geschickt wird.

Ist ein Kündigungsgrund nicht gerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Kommt er damit durch, muss ihn der Arbeitgeber wieder einstellen. "In Alltag wird das selten praktiziert, weil das Verhältnis zwischen den beiden Partien vergiftet ist und die Weiterbeschäftigung zu keinem guten Ergebnis führt", sagt Hasselbach. Deshalb gibt es mit der Abfindung eine Alternative: Gegen Geld gibt der Arbeitnehmer seinen möglichen Anspruch auf den Arbeitsplatz auf.

Die Abfindung ist ein Verhandlungsergebnis aus dem ersten Gütetermin, der vor jeder Verhandlung steht. In dem versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, den Vergleich. "Ein Recht auf eine Abfindung besteht nicht, sie ist immer Verhandlungssache und Risikoabwägung für beide Seiten", sagt Hasselbach.

Lehnt der Arbeitgeber den Vergleich ab, geht er ein Risiko ein: Wenn er nämlich die anschließende Kündigungsschutzklage verliert, muss er das Gehalt für die Zeit zwischen Kündigung und Gerichtsentscheid nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Gerichtliche Entscheidungen können sich über Jahre ziehen. Der Arbeitnehmer hat das Risiko, dass er kein Geld bekommt, wenn seine Klage abgewiesen wird. So versuchen beide Parteien ihr Risiko einzuschätzen und daraufhin zu entscheiden.

"Im Zuge einer außergerichtlichen Einigung, also dem Gütetermin, stehen die Chancen des Arbeitnehmers auf eine Abfindung sehr gut", sagt Hasselbach. Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, ist die Chancenverteilung für beide Partien gleich.