Abfindungen: Der goldene Handschlag

Seite 2: Halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr Zugehörigkeit

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Nach der Rechtsprechung liegt die Regelabfindung bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Beispiel: Bei zehn Jahren und einem Monatsgehalt von 4000 Euro beträgt die Regelabfindung 20.000 Euro. Das Geld zählt als Einkommen des Arbeitnehmers, wird aber zu einem niedrigen Satz versteuert, Sozialabgaben müssen nicht abgeführt werden. "Manche Branchen wie Chemie oder Metall zahlen mehr als die Regelabfindung", sagt Hasselbach.

Wenn die Abfindung über der Regel liegt, kann das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld bis zu drei Monate kürzen. Kürzungen kann es auch geben, sofern die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, der Mitarbeiter beispielsweise nach drei Wochen ausscheidet, obwohl er eine dreimonatige Kündigungsfrist hat und deshalb auch solange Anspruch auf ein Gehalt.

Ebenso gängig wie die Abfindung ist ein Aufhebungsvertrag. "Der Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren", sagt Hasselbach. Der Aufhebungsvertrag ist eine andere Form, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, meist mit einer Abfindung, um Mitarbeiter zur Unterschrift zu bewegen. Daher kommt der Begriff "goldener Handschlag", weil sich der Arbeitnehmer seine Zustimmung "vergolden" lässt. "Ein Aufhebungsvertrag ist eine häufig genutzte Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn es keinen rechtmäßigen Kündigungsgrund gibt", sagt Hasselbach.

Wenn einem Mitarbeiter ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, ist offensichtlich, dass ihn sein Arbeitgeber nicht mehr haben will. Aus welchem Grund auch immer. Unterschreibt der Mitarbeiter nicht, dann findet der Arbeitgeber vielleicht doch noch einen Grund für eine rechtmäßige Kündigung. Der Arbeitnehmer sollte daher seine Risiken abwägen, um zu entscheiden, ob er dem Aufhebungsvertrag zustimmen sollte oder an seinem Stuhl kleben, eventuell, weil er seinen Job gern mag.

"Die richtige ist immer eine Einzelfallentscheidung", sagt Hasselbach, "aber es gibt Tendenzen". Wer nach dem Angebot, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, rasch eine neue Stelle findet, sollte dann der Auflösung des Arbeitsvertrags zustimmen. Somit ist er seinen alten Job mit einer Abfindung los und hat einen neuen ohne Ärger und Risiko.

Wer keine Anschlussbeschäftigung findet, sollte das Risiko eingehen, gekündigt zu werden, um dann eventuell eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dann bleibt offen, ob man an seinen alten Arbeitsplatz zurückgeht oder eine Abfindung nimmt. Vorausgesetzt die Kündigung ist nicht rechtsgültig. Das ist der entscheidende Punkt bei Abfindungen.

(axk)