EuGH-Plädoyer: Bildeinbetten per Framing ist erlaubt, Hotlinking nicht

EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar plädiert im "Framing-Streit" um die Deutsche Digitale Bibliothek dafür, dass "automatische Links" einer Erlaubnis bedürfen.

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EuGH-Plädoyer: Bildeinbetten per Framing ist erlaubt, Hotlinking nicht

(Bild: nep0/Shutterstock.com)

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Die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) darf unter bestimmten Umständen Inhalte von anderen Webseiten wie Fotos oder Videos in das eigene Portal einbinden. Dafür plädiert der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, in seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen in einem seit 2013 laufende Streit zwischen der DDB und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst.

Der Teufel steckt laut dem Juristen aber im Detail. Werden Werke von anderen Webseiten über "anklickbare Links" mithilfe der "Framing-Technik" eingebunden, bedürfe dies nicht der Erlaubnis des Rechteinhabers, schlägt Szpunar vor. In diesem Fall sei davon auszugehen sei, dass dieser sein Plazet beim ursprünglichen Veröffentlichen des Werks bereits erteilt habe.

Ein Urheberrechtsverstoß liegt dem Gutachter zufolge so selbst dann nicht vor, wenn für die Integration per Frame technische Schutzmaßnahmen des Rechtehalters wie der Einsatz von Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) umgangen werden müssen. Solche Verfahren beschränkten nämlich nicht Zugriff auf ein Werk und nicht einmal einen der Zugangswege, "sondern nur eine Art und Weise seiner Anzeige auf dem Bildschirm". Hier gehe es also nicht um ein neues Publikum, sondern weiter um das "der Zielwebsite des Links".

Szpunar unterscheidet aber zwischen Framing und Hotlinking". Unter einem solchen "Inline Linking" versteht er eine automatische Anzeige von Inhalten "ohne weiteres Zutun des Nutzers beim Öffnen der aufgerufenen Webseite". Dieses Verfahren diene normalerweise zur direkten Einbettung von Grafiken oder audiovisuellen Dateien und bedürfe der Erlaubnis des Rechteinhabers.

Wenn diese automatischen Links auf urheberrechtlich geschützte Werke gerichtet seien, liege technisch wie funktional gesehen eine Wiedergabe dieser Inhalte an ein Publikum vor, an das der Inhaber der Urheberrechte "bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht habe", begründet der Jurist seinen zweigeteilten Ansatz. Es handle sich hier nämlich um eine andere Zielgruppe.

Der Generalanwalt weist weiter darauf hin, dass ein automatischer Link die Ressource als integralen Bestandteil der Webseite erscheinen lasse, die diesen Verweis enthalte. Für den Nutzer bestehe demnach kein Unterschied zwischen einem Bild, das in eine Webseite von demselben Server aus eingebettet werde, und dem, das von einer anderen Website stamme.

Es bestehe keinerlei Verbindung mehr zur eigentlichen Quelle, alles spiele sich auf der den Link enthaltenden Website ab, schreibt der Experte. Hier könne nicht vermutet werden, dass der Rechteinhaber mit seiner Veröffentlichung schon an derart breite Nutzungsformen gedacht habe. Zudem greife in diesem Fall auch der Rechtsschutz für DRM.

In der Praxis dürften sich Formen von Framing und Inline Linking nur schwer trennen und von Außenstehenden teils kaum erkennen lassen. Die DDB konnte auf Anfrage von heise online am Donnerstagnachmittag zunächst nicht erklären, welche der beiden Techniken sie einsetzt. Verkompliziert wird die Sache noch durch die Anmerkung Szpunars, dass auch manche Hotlinks ungefragt eingebaut werden dürften, wenn es etwa um Zitate, Karikaturen, Parodien oder Pastiches gehe. Für diese gelten Ausnahmen vom exklusiven Verwertungsanspruch.

Die DDB verlinkt auf ihrer Webseite auf digitalisierte Inhalte, die in den Portalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als "digitales Schaufenster" speichert die Bibliothek dabei selbst nur Vorschaubilder, also verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße. Die VG Wort machte den Abschluss eines Lizenzvertrags für das von ihr vertretene Repertoire von der Aufnahme einer Klausel abhängig, in der sich die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) als Trägerin der DDB verpflichten sollte, "wirksame technische Maßnahmen" zum Schutz der gezeigten Werke gegen "Framing" anzuwenden.

Die SPK lehnt eine solche Bestimmung ab und will gerichtlich feststellen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihr eine Lizenz ohne diese Vorgabe erteilen muss. Nach widersprüchlichen Beschlüssen Berliner Gerichte legte der Bundesgerichtshof (BGH) die Schlüsselfrage zum Framing voriges Jahr dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter werden ihre Entscheidung dazu in den nächsten Monaten treffen. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für sie nicht bindend, oft fließen sie aber in das Urteil mit ein. Der EuGH entschied 2014, dass das Einbetten fremder Videos auf einer Webseite keinen Urheberrechtsverstoß darstellt, wenn die Aufnahmen frei veröffentlicht wurden. Der BGH urteilte 2015 entsprechend.

(mho)