Unternehmen und DSGVO: Daten löschen in komplexen Systemlandschaften

Datenschutzaufsichtsbehörden achten verstärkt auf das in der DSGVO geforderte Löschen obsoleter Daten. Unternehmen sollten das Thema ernst nehmen.

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Lesezeit: 13 Min.
Von
  • Frank Heisel
Inhaltsverzeichnis

Personenbezogene Daten lassen sich in einem einzelnen System noch recht einfach löschen. In komplexen, heterogenen IT-Welten sieht die Sache anders aus. Hier gilt es, die Integrität, Verfügbarkeit und Konsistenz der Informationen nicht durch übereiltes Hantieren in den Datenbeständen zu gefährden.

Art. 17 Abs. 1 DSGVO räumt einem Betroffenen beim Vorliegen bestimmter Gründe das Recht ein, etwa die Betreiber eines Onlineshops dazu aufzufordern, seine persönlichen Daten unverzüglich aus den Systemen zu entfernen. Das anlassbezogene Löschen muss beispielsweise bei Widerruf einer erteilten Einwilligung erfolgen [Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO] oder bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen die Verarbeitung [Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO]. Der Artikel 17 regelt das sogenannte Recht auf Vergessenwerden.

In diesem Fall ergreift der Betroffene die Initiative. Um seinen Wunsch zu erfüllen, muss das Unternehmen einen Prozess implementiert haben, der das sofortige Prüfen der Anfrage einleitet. Dieser Prozess erfasst alle zugehörigen Datensätze, die über mehrere Systeme verteilt sein können. Nach der Überprüfung, ob und welche Daten gelöscht werden können, startet die zuständige Fachabteilung den Prozess manuell. Falls die Entwickler eine Löschfunktion eingerichtet haben, sollte man sie natürlich verwenden. Eine solche einfache Löschung funktioniert allerdings nur bei Systemen, die keine oder nur wenige Schnittstellen zu vor- und nachgelagerten Rechnern haben.