Staatstrojaner und großer Lauschangriff gegen kriminelle Marktplätze

Wer kriminelle Handelsplattformen etwa übers Darknet betreibt, soll laut einem Plan des Bundesjustizministeriums mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden.

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(Bild: Olga Donchuk/Shutterstock.com)

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Bundesjustizministerin Christine Lambrecht will deutlich schärfer gegen den Verkauf etwa von Betäubungsmitteln, Waffen, Falschgeld, Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, gefälschte Ausweise und gestohlene Kreditkartendaten auf kriminellen Handelsplattformen im Internet vorgehen. Wer einen solchen Marktplatz betreibt, dem soll laut SPD-Politikerin eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe drohen. Bei gewerbsmäßigem Handeln sind bis zu zehn Jahre Haft vorgesehen.

Mit dem Referentenentwurf aus dem Justizressort, den Netzpolitik.org veröffentlicht hat, soll das Strafgesetzbuch (StGB) erneut reformiert und ein Paragraf 127 eingeführt werden. Er richtet sich gegen Betreiber von Handelsplattformen, die den Zweck haben, Verbrechen sowie bestimmte Vergehen "zu ermöglichen oder zu fördern".

Die Straftaten, die erfasst werden sollen, sind in einem breiten Katalog aufgeführt. Dieser reicht von schweren Verbrechen wie dem Inverkehrbringen von Falschgeld, dem Vorbereiten der Fälschung von Geld, Wertzeichen oder Zahlungskarten über den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und das Verbreiten, Erwerb oder Besitz verbotener Pornografie bis zu diversen Drogendelikten. Dazu kommen Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz, aber auch gegen das Marken- und Designgesetz.

Laut der Begründung sollen ferner Vergehen eingeschlossen sein, "die häufig als Auftragstaten im Internet bestellt werden ("Crime-as-a-Service")". Dabei könne es sich etwa um das Ausspähen oder Abfangen von Daten handeln. Aufgezählt wird schier die ganze Latte von Hackerparagrafen, die sich unter anderem auch gegen das Hehlen mit oder das Verändern von Daten sowie Computersabotage und -betrug richten.

Das Ansetzen der Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsentzug sei denjenigen Delikten vorbehalten, "die ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen", führt das Ministerium aus. Um die angeführten Straftaten aufklären zu können, "sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten" dazukommen: "Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, diesem Phänomen konsequent und effektiv zu begegnen."

Bei gewerbsmäßigem Handeln sollen die Fahnder so die Telekommunikation Verdächtiger sowie genutzte Server überwachen und Staatstrojaner für heimliche Online-Durchsuchungen einsetzen können. Letzteres dürfen Ordnungshüter bislang allein im Kampf gegen "besonders schwere Straftaten".

Der geplante Paragraf 127 soll dazu in 100b der Strafprozessordnung (StPO) eingefügt werden. Dies eröffnet der Polizei zugleich die Option, einen großen Lauschangriff nach Paragraf 100c StPO durchzuführen. Das Ministerium streift diesen Aspekt, mit dem die Ermittler ein besonders scharfes Schwert in die Hand bekommen sollen, nur kurz. Der Anwendungsbereich der akustischen Wohnraumüberwachung werde entsprechend "erweitert", schreibt es. Dies sei der Grund dafür, dass nicht nur in das Fernmeldegeheimnis, sondern auch in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen werde.

Ausführlicher wirbt das Ressort für die Online-Durchsuchung, die als polizeiliches Instrument kaum weniger umstritten ist. Damit könnten "wichtige Erkenntnisse über weitere Tatverdächtige und über den Umfang der Straftat gewonnen werden, die auf anderem Wege nicht zu erlangen seien, meint es. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sei "verhältnismäßig". Insgesamt würden die Befugnisse der Strafverfolger "moderat" ausgedehnt.

Auf Plattformen, "deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt ist" und die etwa "im sogenannten Darknet betrieben werden" will das Ministerium nicht allein abstellen. Zwar böten solche Bereiche des Internets aufgrund "ihres hohen Maßes an Anonymität neben vielen rechtmäßigen und wünschenswerten Nutzungsmöglichkeiten auch eine optimale Umgebung für das Betreiben krimineller Handelsplattformen". Auch im offenen Teil des Internets gebe es aber "digitale Marktplätze, auf denen illegale Waren und Dienstleistungen gehandelt werden".

Zuvor hatten der Bundesrat und Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) Gesetzesentwürfe vorgelegt, mit denen sie einen neuen Straftatbestand allein für das Betreiben illegaler Darknet-Handelsplätze schaffen wollten. Kritiker brachten dagegen vor, dass damit auch legitime "internetbasierte Leistungen" wie der Anonymisierungsdienst Tor kriminalisiert werden könnten. Im Koalitionsvertrag hatte Schwarz-Rot festgehalten: "Wo Strafbarkeitslücken bestehen, werden wir eine Strafbarkeit für das Betreiben krimineller Infrastrukturen einführen." Damit soll speziell im Internet eine Ahndung von Delikten wie das Betreiben eines Darknet-Handelsplatzes für kriminelle Waren und Dienstleistungen möglich werden.

Die Lücke sieht Lambrecht nun gegeben. Es gebe zwar schon spezialgesetzliche Verbote für den Verkauf bestimmter Waren und die Vorschrift zur Beihilfe im StGB, heißt es in ihrem Vorhaben. In den Fällen, in denen eine Verkaufsplattform aber vollautomatisiert betrieben werde, könne auf diesem Weg "allerdings nicht jeder Sachverhalt erfasst werden". Eine Kenntnis der Haupttat sei damit nämlich nicht immer gegeben, die Betreiber könnten so alles abstreiten.

Die Ministerin sieht auch dringenden Handlungsbedarf. Die Anzahl krimineller Handelsplattformen nehme zu und es könne "nicht hingenommen werden", dass ihre Betreiber "sich nicht strafbar machen oder zumindest eine effektive Strafverfolgung nicht möglich ist". Bereits 2016 habe das BKA rund 50 entsprechende Plattformen gezählt. Es sei auch "eine deutliche Zunahme bei Angeboten von Hackertools und -dienstleistungen zu verzeichnen". Über die Portale würden massenhaft Straftaten ermöglicht und gefördert. Auch ein langwieriges Konsultationsverfahren mit der EU-Kommission sei daher "nicht angezeigt".

Das Vorhaben sei voll mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbar. Das Risiko, dass mit der Initiative legitime Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon erfasst werden, sieht Lambrecht nicht. Vielmehr werde "Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleistet, deren Geschäftsmodell das Betreiben von Plattformen mit rechtskonformen Angeboten ist", heißt es in dem Papier. Manche Definition ist aber weit gestrickt. So werden etwa auch Foren einbezogen sowie nichtkommerzielle Aktivitäten wie "Tauschgeschäfte oder Schenkungen". Um auf Nummer sicher zu gehen, sollen "konkrete Umstände des Einzelfalls" geprüft werden.

(kbe)