Justizministerium: Update-Pflicht für digitale Geräte wie Smartphones kommt

Für Sachen mit digitalen Elementen, die ein Kunde von einem Händler erwirbt, soll eine Aktualisierungsauflage eingeführt und die Gewährleistung gestärkt werden.

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(Bild: lisyl/Shutterstock.com)

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Das Bundesjustizministerium hat am Donnerstag einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Warenkaufrichtlinie ins nationale Recht umgesetzt werden soll. Für Sachen mit digitalen Elementen, die ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird dem Plan nach eine Aktualisierungspflicht etwa mit Updates oder Versionswechseln (Upgrades) eingeführt. Der Verkäufer oder Ausrüster müssen so die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit der Geräte auch nach ihrer Übergabe gewährleisten.

Die 2019 verabschiedete Richtlinie gilt für den Online- und den klassischen Einzelhandel. Sie schließt den Kauf etwa von intelligenten Haushaltsgeräten, smartem Spielzeug, Computern, Smartphones, Tablets, vernetzten TV-Geräten, Smart-Watches, Saugroboter, Fitness-Trackern und Spielekonsolen ein.

Die Bestimmungen erstrecken sich nicht nur auf das eigentliche Produkt, sondern auch auf damit von Anfang an verknüpfte Apps. Werde ein Smart-TV damit beworben, dass er eine bestimmte Video-Anwendung enthält, sei diese als Bestandteil des Kaufvertrags anzusehen, erläutert das Ministerium. "Dies gilt unabhängig davon, ob die digitalen Elemente auf der Sache selbst vorinstalliert sind oder anschließend auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden müssen". Auch auf einem Smartphone könnten gemäß Kaufvertrag vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie eine Alarmfunktion oder eine Kamera-Software.

Laut der Richtlinie erhalten Käufer ein Recht auf den Erhalt notwendiger Aktualisierungen innerhalb eines Zeitraums, der "vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann". Die Frist soll abhängig sein von der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Funktionen.

Eine genaue Zeitspanne gibt das Justizressort nun nicht vor. "Wer ein Smartphone oder Tablet kauft, soll sicher sein können, dass er oder sie das Gerät auch noch lange nach dem Kauf problemlos und sicher nutzen kann", erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) eher vage. "Dies ist zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung unserer Nachhaltigkeitsziele."

In der Begründung heißt es: "Die Parteien können vereinbaren, für welchen Zeitraum Aktualisierungen bereitgestellt werden müssen und welchen Umfang diese haben sollen." So sei es möglich im Kaufvertrag zu regeln, dass lediglich Sicherheitsupdates bereitgestellt werden. Es sei aber auch eine Absprache denkbar, wonach die digitalen Elemente durch Upgrades verbessert und im Leistungsumfang ausgeweitet werden.

Für Sachen, für die laut einer Vereinbarung digitale Elemente dauerhaft bereitgestellt werden, gelten Sonderbestimmungen. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die integrierten Anwendungen während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben. Aktualisierungen sollen hier "mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache" verfügbar sein.

Auch für ein Gerät, das nicht mit dem Internet verbunden ist und Updates benötigt, hat der Käufer einen Anspruch darauf, Aktualisierungen zu erhalten. Entscheidet sich der Verbraucher dafür, die ihm bereitgestellten Updates nicht zu installieren, kann er aber nicht erwarten, dass die Sache mangelfrei bleibt.

In der Kostenkalkulation nimmt das Ministerium an, dass Updates im Durchschnitt "für fünf Jahre bereitgestellt werden müssen". Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehe nur da, wo zusätzliche Aktualisierungen programmiert werden müssen, "welche die Hersteller nicht bereits ohne die Gesetzesänderung zur Verfügung gestellt haben". So würden teils Smartphones "bereits mit veraltetem Betriebssystem verkauft", was zu Sicherheitslücken führen dürfte.

Ebenfalls keine Handhabe bietet die Reform gegen die Praxis von Herstellern, Unterschiede zwischen hochpreisigen und günstigeren Modellen zu machen, die auch verschieden häufig aktualisiert werden. Insgesamt geht das Ressort bei Gütern mit digitalen Komponenten davon aus, dass diese jährlich etwa 29.100 Sicherheitsupdates erfordern. Damit entstünden der Wirtschaft Kosten in Höhe von rund 138 Millionen Euro.

Sollten Mängel innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, wird künftig vermutet, dass sie bereits vorhanden waren. Der Verbraucher muss dies nicht mehr beweisen. Der Hersteller hat künftig also zu belegen, dass die ausgegebene Ware in Ordnung war. Die entsprechende Beweisumkehr galt hierzulande bislang nur für sechs Monate.

Zu Nachbesserungen und Erstattungen heißt es in dem Papier etwa, dass sich ein Rücktrittrecht des Konsumenten vom Vertrag bei "einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch des Unternehmers" allein nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen dürften unter anderem die Art und der Wert der Kaufsache sowie die Art und die Bedeutung des Mangels gehören.

Wie diese Abwägung im Detail ausgestaltet werde, soll letztlich der Rechtsprechung überlassen bleiben. Laut den Erwägungsgründen der Richtlinie hat der Verbraucher aber etwa das Recht, "unmittelbar die Beendigung des Vertrags oder eine Preisminderung zu fordern, wenn ihm ein Antivirenprogramm bereitgestellt wird, das selbst mit Viren infiziert ist".

Die Garantiebestimmungen werden zudem ergänzt. So muss eine entsprechende Erklärung dem Verbraucher künftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Daraus soll deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist. Die Länder, Verbände und andere Interessensvertreter haben die Möglichkeit, bis zum 7. Januar zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Die Richtlinie ist bis zum 1. Juli umzusetzen.

(mho)