Urheberrechtsreform: Justizministerium dampft freie Inhalte-Schnipsel ein

Die geplante Bagatellausnahme für unkommerzielle Nutzungen in sozialen Medien soll eingeschränkt werden und nur noch temporär auf Abruf gelten.

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(Bild: DesignRage/Shutterstock.com)

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Das Bundesjustizministerium hat die von ihm vorgesehene vergütungspflichtige Ausnahme vom exklusiven Verwertungsrecht für geringfügige Nutzungen von Schnipseln aus Video-, Audio- und Textmaterial auf Online-Plattformen für nichtkommerzielle Zwecke deutlich eingeschränkt. Pro forma bleibt die umkämpfte Bagatellklausel im jüngsten Entwurf zur Urheberrechtsnovelle zwar noch erhalten. Das Justizressort hat sie aber mit mehreren zu erfüllenden Anforderungen "eingefangen" und als Nutzerrecht so weitgehend entwertet.

In dem heise online vorliegenden Papier von Ende November, das bereits als "Gesetzentwurf der Bundesregierung" überschrieben und offenbar weitgehend mit den anderen Ressorts abgestimmt ist, hat das Justizministerium die Systematik des geplanten "Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes" (UrhDaG) massiv geändert. Dabei handelt es sich um das Vorhaben, im Rahmen der Reform den besonders umstrittenen Artikel 17 (vormals 13) der EU-Urheberrechtsrichtlinie zur ausgeweiteten Verantwortung von YouTube, Facebook & Co. umzusetzen.

Es gibt zwar weiterhin – nun mit Paragraf 10 UrhDaG – eine Norm, mit der prinzipiell nichtkommerzielle Nutzungen bis zu 20 Sekunden je eines Films oder Laufbildes und einer Tonspur, bis zu 1000 Zeichen je eines Textes und bis zu 250 Kilobyte je eines Lichtbilds oder einer Grafik in Social Media erlaubt werden sollen. Stand diese Klausel im ursprünglichen Referentenentwurf als Paragraf 6 aber noch für sich, um maschinelle Blockaden alias Upload-Filter weitgehend unnötig zu machen, ist sie nun an umfangreiche Bedingungen geknüpft.

So müssen zum einen "die übrigen Voraussetzungen" von Paragraf 9 Absatz 2 vorliegen, "um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden". Die "Bagatellschranke" gilt demnach nur für nutzergenerierte Inhalte, die weniger als die Hälfte eines Werkes von Dritten enthalten, die grundsätzlich zulässigen Auszüge "mit anderem Inhalt kombinieren" und Schöpfungen Dritter – hier ergibt sich ein Zirkelschluss – tatsächlich nur geringfügig nutzen oder per "Pre-Flagging" als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind.

Paragraf 9 wiederum bezieht sich auf Paragraf 5 zu allgemein, insbesondere nach dem eigentlichen Urheberrechtsgesetz erlaubten Nutzungen wie Zitate, Karikaturen, Parodien sowie künftig zusätzlich Pastiches. Auch "nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes" sollen erfasst sein – ein Verweis, der sich für den Otto-Normal-Nutzer, der von der Bagatellklausel profitieren soll, nicht einfach auflösen lässt. Dazu kommt eine Vergütungspflicht für den Diensteanbieter.

In der Begründung, die später nicht Teil des eigentlichen Gesetzes ist, bemüht sich das Justizministerium um Erläuterungen. Demnach soll es bei dem verzweigten kryptischen Paragrafengefüge insbesondere darum gehen, im Einklang mit der EU-Richtlinie "die Meinungs- und Kunstfreiheit der Nutzer" zu schützen und etwa die soziale Praxis der "Memes" und animierten GIFs rechtssicher zu machen.

Einerseits könnten Rechteinhaber von Plattform-Betreibern die qualifizierte Blockierung ihrer Werke verlangen, wenn sie kein Interesse daran haben, dass ihre Inhalte dort genutzt werden, führt das Ressort aus. "Große Diensteanbieter werden hierfür häufig automatisierte Verfahren einsetzen", verweist es auf die gefürchteten Upload-Filter. Andererseits hätten Nutzer das garantierte Recht, legale Nutzungen störungsfrei zugänglich zu machen.

Nun komme es zu einem Dilemma, räumt das Ministerium ein. "Algorithmenbasierte Verfahren" könnten "insbesondere kontextbezogene Nutzungen" nämlich "nicht als gesetzlich erlaubt identifizieren". Dadurch entstehe die Gefahr des "Overblocking". Die Paragrafenkaskade des UrhDaG soll diesen Zielkonflikt auflösen: Nutzergenerierte Inhalte, die "bestimmte typisierte Anforderungen erfüllen", gälten damit "als mutmaßlich erlaubt" und müssten "trotz Blockierverlangens" wiedergegeben werden.

"Zu diesem Zweck definiert das Gesetz Kriterien, die für eine gesetzlich erlaubte Nutzung sprechen und die gleichzeitig in automatisierten Verfahren nachprüfbar sind", heißt es. So müssten hochgeladene Werkteile "mit mindestens einem anderen Inhalt kombiniert worden sein", sei es eigener Content des Nutzers oder fremder.

Zudem sind auch die anderen "Tatbestandsmerkmale" für eine erlaubte geringfügige Nutzung entscheidend. Ein Beispiel: Umfasse etwa ein Gedicht 450 Zeichen, so dürfte davon weniger als der Hälfte in Anspruch genommen werden, also höchstens 224 Zeichen. Praktische Bedeutung erlangten die Grenzwerte also erst bei einem Werkumfang von mehr als 2000 Zeichen im Text- oder 40 Sekunden im Audio- und Videobereich. Rechteinhabern steht es ferner frei, die Vermutung der zulässigen Bagatellnutzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu widerlegen.

Der hinter der Wikipedia stehende Verein Wikimedia Deutschland sieht mit diesem Ansatz die gesamte Reform auf der Kippe. Schon mit dem Referentenentwurf habe das Justizressort den im vorausgegangenen Diskussionspapier noch nutzerfreundlicher ausgestalteten Pre-Flagging-Mechanismus "genau umgekehrt" und setze nun "eine flächendeckende Durchleuchtung von Uploads faktisch voraus", ist im aktuellen Politikbrief der zivilgesellschaftlichen Organisation nachzulesen.

Umso wichtiger wäre nun die Erlaubnis von Kleinstnutzungen gewesen, schreiben die Rechtsexperten von Wikimedia. Sie hätte die letzte nennenswerte Bastion gegen das Filtern von Memes und ähnlichen Social-Media-Phänomenen sein können, sei nun aber "stark zurückgebaut worden" zugunsten eines "Alle Rechte vorbehalten". Zudem gelte die verbliebene Hülle der Bagatellklausel jetzt nur noch "bis zum Ende eines möglichen Beschwerdeverfahrens". Es handle sich also um eine Sicherung von Nutzerinteressen "auf Abruf, jederzeit anfechtbar durch Rechteinhaber".

Die Fragen des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen der mündlichen Anhörung zur Klage Polens gegen Artikel 17 im November deuten laut Wikimedia aber darauf hin, "dass Kleinstnutzungen sogar erlaubt sein müssen", um das von den Luxemburger Richtern verlangte Schutzniveau für Nutzer zu erreichen.

Entsprechend sollte im weiteren Verfahren laut Wikimedia dringend eine Lösung gefunden werden, die "die grundrechtlich geschützten Kommunikationsfreiheiten auch in ihren aktuellen Formen wie der Meme-Kultur schützt". Nur dann könne die Umsetzung europarechtskonform und verhältnismäßig sein. Zitate, Parodien, Pastiche & Co. dürften zudem nicht auf Plattformen vergütungspflichtig werden, da sonst der mühsam erreichte Interessensausgleich nicht mehr zu halten sei.

Zuvor waren viele Künstler – angefeuert durch die hinter ihnen stehenden VerbändeSturm gelaufen gegen die Bagatellausnahmen. Sie befürchten "einen deutschen Selbstbedienungsladen, in dem unsere Werke an jeden verschenkt werden, der 'Pastiche' sagt". Auch Verlegervertreter wie Mathias Döpfner von Axel Springer gehen gegen die "geringfügigen Nutzungen" auf die Barrikaden. Die IT-Verbände Bitkom und eco monieren dagegen weiter, dass sich die Novelle als digitale Innovationsbremse auswirken dürfte und keine Balance – dafür aber Upload-Filter – mit sich bringe. Das Bundeskabinett will den Regierungsentwurf am Mittwoch zusammen mit anderen netzpolitisch brisanten Initiativen auf den Weg bringen.

(bme)