Neu im Jahr 2021: EU-Drohnenverordnung verpflichtet zur Registrierung

Für Drohnenpiloten gelten mit dem neuen Jahr strengere Regeln. Sie müssen sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren, aber es gibt eine Schonfrist.

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(Bild: Shutterstock/Kletr)

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Keywan Tonekaboni

Mit dem Jahreswechsel ist die EU-Verordnung 2019/947 in Kraft getreten. Diese regelt den Betrieb von "unbemannten Luftfahrzeugen", wie es im Amtsdeutsch heißt. Konkret gemeint sind Modellflugzeuge, aber vor allem die populären Drohnen. Die Bestimmungen gelten nun einheitlich für die gesamte EU, sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

Wer jetzt eine über 250 Gramm schwere Drohne in die Luft steigen lassen will, muss sich als Fernpilot oder Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) registrieren und die Registrierungsnummer auf der Drohne anbringen; außer es handelt sich um ein Spielzeug entsprechend der Spielzeugrichtlinie. Außerdem benötigt man einen Drohnen-Führerschein, wenn das Fluggerät schwerer als 250 Gramm ist (bisher 2 Kilogramm). Die Webseite des Bundesverkehrsministeriums enthält eine Übersicht der wichtigsten neuesten Regeln.

Der Betrieb der Drohnen ist in drei Kategorien unterteilt: Offen, Speziell und Zulassungspflichtig. Die "offenen" Drohnen haben ein Minimalgewicht von 250 Gramm und ein Maximalgewicht von 25 Kilogramm, müssen in Sichtweite und unter 120 Metern Höhe geflogen werden (bisher 100 Meter) und dürfen keine Gegenstände abwerfen oder gefährlichen Güter transportieren. Hinzu kommen Drohnen mit einer Kamera, auch wenn sie weniger als 250 Gramm wiegen. Die Drohnen der "offenen" Kategorie sind registrierungs- aber nicht genehmigungspflichtig. Überschreitet eine Drohne diese Regelungen, so fällt sie automatisch in die Kategorie "Speziell", wodurch eine Genehmigung verpflichtend wird. Zulassungspflichtig sind Drohnen, die besonders groß oder schwer sind, wie die von Verkehrsminister Scheuer beworbenen Flugtaxis. Hier sind spezielle Zertifizierungsprozesse und Lizenzen notwendig.

In der Kategorie "Offen" gibt es zudem drei Unterkategorien von A1 bis A3, die sich auf Betriebsregeln wie Abstände zu unbeteiligten Personen beziehen. Für A1 und A3 reicht der EU-Kompetenznachweis als Drohnenführerschein. Dieser besteht aus einem theoretischen Online-Kurs und Multiple-Choice-Test, den man auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes ablegen kann und der fünf Jahre gültig ist.

Will man näher an Personen heranfliegen, benötigt man zusätzlich zum Kompetenznachweis ein "EU-Fernpiloten-Zeugnis A2". Dazu zählt eine Selbstauskunft über die Durchführung eines "praktischen Selbststudiums", sowie eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA anerkannten Prüfstelle. Auch dies ist ein Multiple-Choice-Test, der online absolviert werden kann und fünf Jahre gültig ist.

Es gelten aber Übergangsfristen: Da das LBA nicht davon ausgeht, dass sich bis zum Jahresbeginn alle Drohnennutzer registrieren können, reicht es bis Ende April 2021 alternativ Name und Anschrift mit einer Plakette auf der Drohne anzubringen. Bis Ende des Jahres kann zudem übergangsweise auch der bisherige nationale Kenntnisnachweis verwendet werden. Detailtiere Angaben führt die FAQ des Luftfahrt-Bundesamtes sowie eine Übersicht des ADAC zu den neuen Regeln auf.

Update 1.1.2021, 18:00: Angaben zu leichten Drohnen mit Kameras ergänzt.

(ktn)