Elektronische Fußfessel für Haftentlassene ist verfassungsgemäß

Zwei ehemalige Häftlinge meinen, die elektronische Fußfessel schränke ihre Grundrechte unzulässig ein. Das Bundesverfassungsgericht hält dagegen.

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So wie hier dargestellt wird die elektronische Fußfessel in Deutschland nicht getragen.

(Bild: dpa)

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Die elektronische Fußfessel für aus der Haft entlassene Straftäter mit Rückfallrisiko ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Überwachung greife zwar tief in Grundrechte ein, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag mit. Da die Einschränkungen dem Schutz anderer Menschen dienten, seien sie aber zumutbar und gerechtfertigt. (Az. 2 BvR 916/11 u.a.)

Geklagt hatten zwei Betroffene. Die 2011 eingeführte Fußfessel ist vor allem für verurteilte Gewalt- und Sexualstraftäter gedacht. Inzwischen können auch extremistische Täter überwacht werden. Über ein Satellitensignal ist ihr Aufenthaltsort jederzeit bestimmbar. Ihre Bewegungen werden nur eingesehen, wenn in der zentralen Überwachungsstelle im hessischen Weiterstadt Alarm ausgelöst wird. Anfang 2019 waren es in Deutschland etwas mehr als 100 Betroffene.

Die Beschwerdeführer wurden nach langjährigen Freiheitsstrafen aus der Haft entlassen und zunächst polizeilich beobachtet. Die Fachgerichte ordneten ihre elektronische Aufenthaltsüberwachung an. Die Beschwerdeführer rügen vor allem einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht und als Resozialisierungsgebot.

Die Karlsruher Richter erläuterten, die gesetzlichen Vorschriften seien nur darauf gerichtet, den Aufenthaltsort anlassbezogen und jederzeit feststellen zu können. Wie sich die Betroffenen an den Orten verhalten, werde nicht überwacht, da es weder optische noch akustische Kontrolle gebe. Innerhalb der Wohnung sei eine "genaue Ortung" untersagt, die Datenerhebung nur darauf beschränkt, die Präsenz festzustellen. "Die bloße Feststellung des Aufenthaltsortes mittels einer GPS-gestützten Observation erreicht jedoch regelmäßig nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der staatlicher Beobachtung schlechthin entzogen ist", schreibt das Bundesverfassungsgericht.

Die elektronische Fußfessel führe auch nicht zu einer "Rundumüberwachung", durch die Betroffene zum "bloßen Objekt staatlichen Handelns" gemacht würden. Die Daten würden automatisiert erfasst und ermöglichten lediglich, den Aufenthaltsort festzustellen. Die nötigen Daten würden zwar permanent erhoben, aber nur bezogen auf den Aufenthalt. Es würden nicht lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst, ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen sei nicht möglich.

Durch die elektronische Fußfessel werde es den Betroffenen nicht erschwert, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten. Die elektronische Fußfessel sei im Alltag nicht ohne Weiteres erkennbar, das Sendegerät lasse sich durch übliche Kleidung ohne größere Schwierigkeiten verdecken, es sei nicht unmöglich, die "elektronische Fußfessel" auch im engeren sozialen Bereich zu verbergen, meinen die Verfassungsrichter.

Zwar greife diese technische Überwachung bei intimen Kontakten wesentlich stärker in die Lebensführung der Betroffenen ein, etwa weil sie sich aus Scham gehindert sehen können. Doch diese Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit seien zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.

"Der intensive Grundrechtseingriff ist aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar und steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt", heißt es in der Begründung. Die elektronische Aufenthaltsermittlung sei sowohl hinsichtlich des Adressatenkreises als auch hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Straftaten stark eingeschränkt. Eine Weisung dazu dürfe nur erlassen werden, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene weitere schwere Straftaten begeht.

(anw)