Schlichter soll Streit um Microsofts Schulspende klären
Im Streit um die außergerichtliche Einigung in der privaten Kartellrechts-Sammelklage gegen Microsoft soll ein Schlichter nun eine einvernehmliche Lösung herbeiführen.
Im Streit um die außergerichtliche Einigung in der privaten Kartellrechts-Sammelklage gegen Microsoft soll ein Schlichter eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Vertreter des Software-Giganten und von Kunden, die Microsoft wegen überhöhter Software-Preise verklagt hatten, werden sich am 18. Dezember mit dem Schlichter Kenneth Feinberg treffen, um ihre Differenzen über einen außergerichtlichen Vergleich beizulegen. Darauf hatte US-Bezirksrichter J. Frederick Motz nach US-Medienberichten die Parteien nach einer Anhörung am Dienstag gedrängt. Der Richter will noch in diesem Jahr entscheiden, ob er die außergerichtliche Einigung akzeptiert.
Um die Sammelklage abzuwenden hatte Microsoft vorgeschlagen, Software, Computer und Schulungen im Wert von über einer Milliarde US-Dollar an die ärmsten Schulen des Landes zu spenden. Die Mehrheit der Klagevertreter war mit dem Vorschlag einverstanden; Kritiker dieses Vorschlags befürchten allerdings, dass Microsoft mit der Software-Spende seine Marktmacht weiter ausbaut. Der vorsitzende Richter muss jetzt entscheiden, ob der Vorschlag ausreichend ist, um das Verfahren auch gegen den Widerspruch einzelner Klagevertreter zu beenden.
Vertreter des Justizausschusses des US-Senats zeigten sich unterdessen skeptisch gegenüber der außergerichtlichen Einigung, die Microsoft im Anti-Trust-Verfahren mit neun US-Bundesstaaten und dem Justizministerium erzielt hat. Nach US-Medienberichten kritisierten sie insbesondere Mängel bei der Durchsetzung der Auflagen, die gegen Microsoft verhängt werden. Der Justizausschuss will mit einer eigenen Anhörung klären, ob die außergerichtliche Einigung den juristischen Maßstäben des Anti-Trust-Gesetzes genügt. Hierzu soll unter anderem auch der Chef der Anti-Trust-Abteilung im Justizministerium, Charles James, geladen werden. Eine unmittelbare Auswirkung auf das laufende Verfahren hat die Anhörung jedoch nicht. (wst)