LG Hannover: "WebRobin"-GĂĽtesiegel rechtswidrig
Der wegen seiner Abmahnungen in die Schlagzeilen geratene Verbraucherschutzverein GSDI e.V. darf keine "WebRobin"-GĂĽtesiegel mehr vergeben.
Der wegen seiner Abmahnungen in die Schlagzeilen geratene Verbraucherschutzverein GSDI e.V. hat vor dem Landgericht Hannover eine Niederlage einstecken müssen. Auf Antrag der SpeyerNet AG ist es dem Verein verboten, weiterhin sein Datenschutz-Gütesiegel "WebRobin" zu vergeben. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: "Die Verwendung der Bezeichnung 'webRobin Gütesiegel' ist wettbewerbswidrig, weil diese Bezeichnung auch für einen informierten und kritischen Nachfrager nach Internet-Dienstleistungen eine Nähe zu den so genannten objektiven Gütezeichen assoziiert."
Die Hannoveraner "Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e.V." hatte seit Ende Juni in mindestens 70 Fällen Anbieter von Internet-Newslettern wegen angeblicher Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen abgemahnt. Auch die Speyer Net AG hatte eine solche Abmahnung erhalten und darauf mit einer "Gegenabmahnung" reagiert, die letztlich zu dem nun vorliegenden Urteil führte.
Das Gericht erkannte eine "wirtschaftlich ausgerichtete Orientierung" der GSDI, daher läge zwischen den Parteien "ein direktes Wettbewerbsverhältnis vor". Diesen Tatbestand hat GSDI-Vorstand Dirk Felsmann stets abgestritten. "Wir werden hier nicht weiter kämpfen", sagte heute Felsmann gegenüber heise online. Er sei aber weiterhin der Meinung, dass sein Verein keineswegs in Wettbewerb mit "einer gewerblich agierenden AG" stehe.
Nach den momentanen Aktivitäten der GDSI befragt, antwortete er: "Wir beantworten allgemeine Anfragen zum Thema Datenschutz. Hier klingelt fünf bis 20 Mal pro Tag das Telefon." Er habe erkannt, dass die GDSI bisher "das Gegenteil dessen erreicht hat, was wir erreichen wollten". Man habe Lehrgeld bezahlen müssen, werde aber weiterhin für den Datenschutz im Netz eintreten, notfalls auch mit weiteren Abmahnungen.
Da wird es der Verein allerdings vorerst schwer haben: Mitte Juli hat er bis auf Weiteres die Berechtigung verloren, im Verbraucherinteresse rechtlich tätig zu werden. Nachdem die Abmahnwelle der GSDI bekannt wurde, hatte eine Berliner Anwaltskanzlei unter Hinweis auf den Charakter eines "Mischvereins" einen förmlichen Widerspruch gegen die Eintragung in die so genannte "Liste der qualifizierten Einrichtungen" nach § 22a AGBG eingelegt. Damit war die Voraussetzung für eine Klagebefugnis im Verbraucherinteresse nicht mehr gegeben. Bislang hat das Bundesverwaltungsamt über den Widerspruch noch nicht endgültig entschieden. (hob)