Lockdown-Shopping mit Click & Collect: Verwirrung um Verbraucher- Widerrufsrecht

Lokale Händler bieten Kaufvertragsschluss und Bezahlung erst bei Abholung vor Ort. Dabei gibt es nur dann ein Widerrufsrecht, wenn sie es freiwillig einräumen.

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Manche freiwilligen Rückgaberegelungen von Läden gehen noch weit über das hinaus, was das gesetzliche Widerrufsrecht fürs Verbraucher-Fernabsatzgeschäft vorsieht.

Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Harald Büring
Inhaltsverzeichnis

Not macht erfinderisch. So entdeckt der stationäre Handel, gebeutelt durch die Einschränkungen im Zuge von Lockdown-Maßnahmen, verstärkt das Internet. Allerdings hat das Betreiben eines eigenen Online-Shops seine ganz eigenen Bedingungen und Tücken. Nicht zuletzt gehören dazu die verbraucherfreundlichen Regelungen für Fernabsatzgeschäfte. Es geht insbesondere um das 14-tägige begründungslose Widerrufsrecht bei Käufen, das man einräumen und über das man auch noch auf pingeligst vorgeschriebene Weise informieren muss.

Manch alteingesessener Ladenbetreiber möchte nicht zum Versandhändler werden, sondern das Netz nur als großes Schaufenster und Bestellmedium gewinnen – um die Ware dann zur Abholung bereitzuhalten. In einigen Bundesländern ist das Betreten von Läden bei vereinbarten Terminen nach dem "Click and Meet"-Muster auch im Lockdown erlaubt. Anderenorts finden sich vielfach kontaktlose Übergabe- und Bezahlwege außerhalb von Geschäftsräumen.

Mischformen zwischen Online-Shopping und lokalem Einkauf lassen rechtliche Unsicherheiten aufkommen. Wenn bestellte Ware im Rahmen eines Fernabsatzvertrags geliefert wird, haben Verbraucher normalerweise das Recht, den Kauf innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Das ergibt sich aus § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB. Der Gesetzgeber begegnet damit dem Umstand, dass Interessierte die Ware nicht vor dem Kauf gründlich anschauen können.