Clubhouse soll vier Milliarden US-Dollar wert sein

Im Januar war Clubhouse noch eine Milliarde US-Dollar wert, nun sollen es 4 Milliarden sein – ein Sprung mit Erklärungsbedarf.

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(Bild: Camilo Concha/Shutterstock.com)

Lesezeit: 4 Min.

Die erst seit knapp einem Jahr auf dem Markt befindliche Live-Podcast-App Clubhouse schwingt sich zu ungeahnten Höhen hinsichtlich der Unternehmensbewertung der dahinter stehenden Firma Alpha Exploration Co auf. In einer neuen Finanzierungsrunde wird Clubhouse nun mit 4 Milliarden US-Dollar, etwa 3,37 Milliarden Euro, bewertet, wie das Wirtschaftsmagazin Bloomberg berichtet. In der letzten Finanzierungsrunde im Januar war der Wert noch auf eine Milliarde taxiert worden.

Die Unternehmensbewertung von Clubhouse in Höhe von 4 Milliarden Dollar soll nach Informationen von Bloomberg bei Gesprächen zu einer neuen Finanzierungsrunde erfolgt sein. Bloomberg stützt sich dabei auf Informationen von mit der Sache betrauten Personen. Unklar ist derzeit noch, wie viel Geld Clubhouse in der neuen Finanzierungsrunde einsammeln will und welche Investoren daran beteiligt sind, da die Gespräche noch "privat" seien. Clubhouse selbst gab zunächst keinen Kommentar ab, heißt es bei Bloomberg.

Investoren setzen große Hoffnungen auf Clubhouse und sind bereit, viel Geld in das Start-up zu stecken. In der letzten Series-B-Finanzierungsrunde im Januar 2021 hatte Clubhouse etwa 110 Millionen Dollar an Kapital von Investoren eingenommen. Das Geld will Clubhouse unter anderem dazu verwenden, eine Android-App zu entwickeln. Bisher gibt es die App nur für Apples mobiles Betriebssystem iOS. Teilnehmer können lediglich auf Einladung an den Live-Podcasts und Diskussionen teilnehmen. Clubhouse gilt als nicht an der Börse gelistetes Unternehmen seit Januar 2021 mit einer Unternehmensbewertung von über einer Milliarde Dollar als "Unicorn".

In Deutschland hat die App erst seit Januar 2021 einen höheren Bekanntheitsgrad erlangt, nachdem deutschsprachige Influencer, Prominente und Politiker auf den Live-Podcast-Zug aufgesprungen waren – darunter auch der besonders plauderbereite, bekennenende Candy-Crush-Spieler und Ministerpräsident Bodo Ramelow. In den USA nutzen ebenfalls bekannte Gesichter aus TV und Wirtschaft Clubhouse für ihre Zwecke, darunter Talkerin Oprah Winfrey, Facebook-Chef Mark Zuckerberg und Tesla- und SpaceX-Mitgründer Elon Musk.

Zusätzlich hat das Konzept der App einige prominente Nachahmer in den großen sozialen Netzwerken gefunden. Twitter etwa bietet eine ähnliche Funktion mit Spaces an. Discord nennt sie Stage Channels. Facebook, LinkedIn und Slack arbeiten nach eigenen Angaben ebenfalls an einer Funktion, die in den eigenen Netzwerken integriert werden soll.

Entsprechend aussichtsreich wird Clubhouse von Analysten und Investoren eingeschätzt und die Steigerung des Unternehmenswertes erklärbar. Mit Stand Februar 2021 soll die App nach Angaben von Clubhouse-Mitgründer und -CEO Paul Davidson von mehr als 10 Millionen Anwendern genutzt werden.

Noch finanziert sich das Unternehmen ausschließlich über das Kapital, das über Investoren in den Finanzierungsrunden zufließt. Die kürzlich eingeführte Funktion, die Hosts der Live-Podcasts, Creators genannt, über Direktzahlungen für ihre Bemühungen vergüten zu können, soll ihnen die Nutzung von Clubhouse dauerhaft schmackhaft machen und die Masse der Nutzer dauerhaft mit neuem Content versorgen. Clubhouse erhält von diesen Direktzahlungen nichts, hat sich aber mit dem Zahlungsdienstleister Stripe ein potentes Start-up ins Boot geholt, das selbst Transaktionsgebühren kassiert.

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In Deutschland ist Clubhouse datenschutzrechtlich umstritten. Hamburger Datenschützer hatten die Einhaltung der Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angezweifelt. Sie monierten unter anderem, dass Adressbücher auf den iPhones der Clubhouse-Nutzer automatisch ausgelesen und Kontaktdaten in den USA gespeichert würden, ohne dass eine Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht eine Reihe gravierender rechtlicher Mängel und bemängelt unter anderem fehlende Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise in deutscher Sprache sowie ebenfalls Verstöße gegen europäisches Datenschutzrecht.

(olb)