Kündigung wegen drohendem Aus des Mobilfunkanbieters nicht möglich

Kunden von insolventen Unternehmen müssen den Vertrag erfüllen, solange die vereinbarte Leistung von dem Unternehmen erbracht wird, sagt die Verbraucherzentrale Hamburg.

vorlesen Druckansicht 44 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung haben die Kunden eines von der Pleite bedrohten Mobilfunkunternehmens. Der Verbraucher-Zentrale Hamburg zufolge müssen auch die Kunden von Mobilcom, die höchstwahrscheinlich einen Insolvenzantrag stellt, den Vertrag erfüllen, solange die vereinbarte Leistung von dem Unternehmen erbracht wird. Erst wenn das Telefonieren mit Mobilcom nicht mehr möglich sein sollte, könnte der Vertrag gekündigt und die Zahlungen eingestellt werden.

"Stellt der Anbieter seinen Dienst ganz ein, ist eine Kündigung durch den Kunden überflüssig", erklärt Michael Wachs, Justiziar der Verbraucher-Zentrale Niedersachsen in Hannover. Sollte der Service des Mobilfunkanbieters jedoch nur teilweise ausfallen, sei eine schriftliche Kündigung mit Begründung nötig. Ratsam ist Wachs zufolge eine Kündigung per Einschreiben mit Rückantwortschein.

Übernimmt ein anderes Unternehmen die Kunden beziehungsweise Verträge der Mobilcom, gibt es -- solange kein Nachteil für den Verbraucher entsteht -- ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht. Änderten sich jedoch die Vertragskonditionen zu Ungunsten des Kunden, dürfe dieser kündigen. Eine Vertragsübernahme zu gleichen Bedingungen ist Wachs zufolge jedoch eher unwahrscheinlich.

Sollte Mobilcom seinen Dienst einstellen, dürfen die Kunden ihre Handys behalten -- sofern diese gekauft wurden. "Das ist bei den meisten Verträgen der Fall", sagt Wachs. Nur wer ein gemietetes Gerät hat, könnte unter Umständen aufgefordert werden, das Mobiltelefon zurückzugeben. Auch das gelte allerdings als unwahrscheinlich.

Allerdings müssten Handy-Besitzer bei einer Insolvenz ihres Mobilfunkanbieters damit rechnen, dass sie ihr Telefon zunächst nicht mehr nutzen können. Grund ist der so genannte SIM-Lock. Diese Sperrfunktion verhindert, dass das subventionierte Handy vor Ablauf des Vertrags mit einem anderen Anbieter genutzt wird. Ob der SIM-Lock freigeschaltet wird, ist ungewiss. (dpa) / (anw)