BGH: Deutsche Digitale Bibliothek verletzt Urheberrecht durch Framing

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass die Deutsche Digitale Bibliothek Vorschaubilder aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst beim Einbetten schützen muss.

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(Bild: nitpicker/Shutterstock)

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Eine Verwertungsgesellschaft darf den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung digitaler Kopien urheberrechtlich geschützter Werke wie Fotos oder Videos im Internet davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes Framing ergreift. Dies hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag entschieden (Az. I ZR 113/18). Nötig ist in einem solchen Fall also der Einsatz von Systemen zum umstrittenen digitale Rechtekontrollmanagement (DRM).

Mit der Framing-Technik wird eine Webseite in mehrere Rahmen unterteilt. In einem davon wird über einen anklickbaren oder eingebetteten Link ein Bestandteil aus einer anderen Website angezeigt. Dabei bleibt den Nutzern die ursprüngliche Umgebung dieser Komponente, bei der es sich etwa um ein Bild handeln kann, verborgen.

Konkret geht es um eine Auseinandersetzung zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) als Träger der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst. Die DDB verlinkt auf ihrer Webseite auf digitalisierte Inhalte, die in den Portalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als "digitales Schaufenster" speichert die Bibliothek dabei selbst nur Vorschaubilder, also verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße.

Die VG Bild-Kunst machte den Abschluss eines Lizenzvertrags für das von ihr vertretene Repertoire von der Aufnahme einer Klausel abhängig, in der sich die SPK verpflichten sollte, "wirksame technische Maßnahmen" zum Schutz der gezeigten Werke gegen "Framing" anzuwenden. Die SPK lehnte dies ab und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihr eine Lizenz ohne diese Vorgabe erteilen müsse. Das Landgericht Berlin wies die Klage zunächst als unzulässig ab. Auf die Berufung der SPK hin hatte das Kammergericht dann die Pflicht der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne die Klausel festgestellt.

Der BGH setzte das Verfahren 2019 aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 vor. Die Luxemburger Richter entschieden im März, dass ein entsprechendes Einbetten von Inhalten eine "öffentliche Wiedergabe" darstellt.

Setze der Urheber oder Verwerter auf der Ursprungsseite "beschränkende Maßnahmen" etwa durch DRM ein, ist laut dem EuGH eine freie öffentliche Wiedergabe der Werke durch Dritte nicht erwünscht. Das Einbetten eines Werks in eine Webseite eines Dritten per Framing stelle so eine "Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum" dar. Dies bedürfe der Erlaubnis der Rechteinhaber.

Im Lichte der EuGH-Ansage hat der Bundesgerichtshof jetzt das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und abschließenden Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Zugleich stellte er fest, dass das von der DDB praktizierte Framing das den Urhebern zustehende Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt, wenn getroffene Schutzmaßnahmen umgangen würden.

Dem Kammergericht gab der BGH zudem mit auf den Weg, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber abzustellen sei. Vielmehr müsse die Justiz "auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Rechteinhaber" achten. Zuvor hatten der EuGH und der BGH bereits klargestellt, dass das Einbetten fremder Videos auf einer Webseite keinen Urheberrechtsverstoß darstellt, wenn die Aufnahmen frei veröffentlicht wurden.

(axk)