Recht: Gesetz über elektronische Wertpapiere in Kraft

Aktuell entstehen erste Gesetze zu elektronischen Wertpapieren auf Blockchain- und Distributed-Ledger-Basis. Die Revolution bleibt vorerst aus.

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Von
  • Tobias Haar
Inhaltsverzeichnis

Am 10. Juni 2021 trat in Deutschland das "Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren", kurz eWpG, in Kraft. Es ist Teil der Blockchain-Strategie der zu diesem Zeitpunkt amtierenden Bundesregierung. § 2 Absatz Satz 1 eWpG enthält die wesentliche Neuerung, die das Gesetz mit sich bringt: "Ein Wertpapier kann auch als elektronisches Wertpapier begeben werden." Bislang galt, dass sogenannte Finanzinstrumente, landläufig und im Zivilrecht als Wertpapiere bezeichnet, in einer Papierurkunde verkörpert sein müssen. Juristisch nennt man das die Verbriefung in einer Urkunde.

Für den Wertpapierhandel wurden bislang meist Globalurkunden genutzt. Diese wurden bei Großaktionären oder bei Wertpapiersammelbanken hinterlegt. Wenn ein Anleger – privat oder geschäftlich – Aktien gekauft und verkauft hat, wurden die entsprechenden Depotbuchungen auf Wertpapiergirokonten vorgenommen. Urkunden wurden darüber nur noch in seltenen Fällen ausgestellt. In den letzten Jahren schlossen die meisten Unternehmen das Recht auf eine solche Einzelurkunde bereits beim Börsengang aus.

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Das eWpG schafft nun die Möglichkeit, bestimmte Wertpapiere auch oder nur noch als elektronisches Wertpapier auszugeben. Deutschland ist im europäischen und internationalen Bereich eher ein Nachzügler dieser "Dematerialisierung des Wertpapierrechts". Man verspricht sich von ihr letztlich Rationalisierungseffekte. Ob dies dazu führen wird, dass physische Wertpapiere verschwinden werden, wird sich zeigen. Letztlich regelt dieser Abschnitt des Gesetzes eine Änderung bestehender Vorschriften des Wertpapierrechts. Neu ist die Einführung sogenannter "Kryptowertpapiere". So nennt sich ein elektronisches Wertpapier, wenn es in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist.