Auslegungssache 48: Wann Datenverarbeitung erlaubt ist

In Episode 48 erläutern Joerg und Holger zusammen mit ihrem Gast Sascha Kremer ausführlich die Erlaubnisvorbehalte nach Art. 6 DSGVO, etwa die Einwilligung.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Holger Bleich
  • Joerg Heidrich

Für Episode 48 des c't-Datenschutz-Podcasts hatten sich Joerg und Holger auf die Anregung eines Hörers vorgenommen, ausgiebig zu klären, wann Datenverarbeitungen nach DSGVO erlaubt sind. Herausgekommen ist eine Auslegungssache mit deutlicher Überlänge. Die Zeit ist gut investiert, denn als Podcast-Gast erläutert der auf Datenschutz spezialisierte Rechtsanwalt Sascha Kremer die Sachlage auch für Laien verständlich und anhand vieler konkreter Beispiele.

Rechtsanwalt Sascha Kremer beim Podcasten in seinem Kölner Büro

Das Mantra der DSGVO lautet: Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist verboten, außer es existiert eine Erlaubnis ("Verbot mit Erlaubnisvorbehalt"). Was erlaubt ist, regelt Art. 6 DSGVO, der die sechs möglichen Rechtsgrundlagen definiert. Am Beginn der Liste steht die infomierte Einwilligung der betroffenen Person. Jeder kennt sie, beispielsweise durch die den Websites vorgeschalteten Cookie-Banner. Unternehmen mögen sie nicht sonderlich, weil sie jederzeit widerrufbar ist. Lieber ist ihnen, sich auf die erlaubte Datenverarbeitung im Umfeld eines Vertragsschlusses zu berufen. Diese greift bereits bei der Anbahnung, beispielsweise wenn ein potenzieller Kunde Produkte in den Warenkorb eines Onlineshops legt.

In der Podcast-Episode legen Joerg und Sascha Kremer ein besonderes Augenmerk auf Art. 6 Abs. 1f, auf die erlaubte "Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten". Joerg bezeichnet diese Rechtsgrundlage als "Auffangvorschrift". Kremer weist darauf hin, dass diese Rechtsgrundlage oft falsch verstanden wird: Es gehe nicht nur ums berechtigte Interesse des Verarbeitenden, sondern um eine Abwägung von Interessen des Verarbeitenden, der betroffenen Person und vielleicht auch noch Dritter. Deshalb lasse sich daraus keinesfalls ein Freibrief konstruieren. Anhand von Beispielen werfen die drei Diskutanten Interessen auf beide Seiten der Waage und schauen, wann tatsächlich "berechtigtes Interesse" vorliegt.

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Episode 48:

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(hob)